BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 386/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte inden Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe verurteilt wor-den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannteUrteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Ver-gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren undvier Monaten verurteilt ist.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten desRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in zweiFällen, Hausfriedensbruch und unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen"zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. - 3 -1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahrennach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteils-gründe wegen sexueller Nötigung, im Fall II. 3. wegen Hausfriedensbruchs undim Fall II. 4. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen verurteiltworden ist.2. Die Einstellung des Verfahrens führt zu einer entsprechenden Ände-rung des Schuld- und Strafausspruchs, da wegen des Wegfalls der in den vor-genannten Fällen verhängten Einzelstrafen auch die aus diesen und der imFall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahrenund vier Monaten gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat; im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 -Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe der"sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen, weil es die Strafe angesichts vonMilderungsgründen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat,obwohl der Angeklagte mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und damit einRegelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. In einemsolchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel aber gleichwohl als Vergewaltigungzu bezeichnen (vgl. BGH StV 2002, 81 m.N.).Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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