BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 386/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 22. Juni 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schuldf344higkeit aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. 1 Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu Recht macht die Revision geltend, dass das Landgericht eine Strafmilderung nach 3 - 3 - 247247 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht er366rtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des 247 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie f374r materiellen Schadensersatz bei Verm366gensdelikten vorgesehene Vorschrift des 247 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen T344ter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001, 346). Die Vorschrift verlangt, dass der T344ter mit dem Bem374hen, diesen Aus-gleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum 374berwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, l344sst es aber auch ausreichen, dass der T344ter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Dass es sich hier so verh344lt, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht vornherein ausgeschlossen werden: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "ein umfassendes und de-tailliertes Gest344ndnis abgelegt, das nicht nur 'taktischer Natur' war, sondern welches auszusprechen dem Angeklagten ersichtlich schwer gefallen ist und in dem er gezeigt hat, dass er die Verantwortung f374r seine Missbrauchstaten in vollem Umfang 374bernimmt". Das Landgericht hat dies und die Tatsache, dass der Angeklagte Reue gezeigt und den Tatopfern eine erneute, sie psychisch belastende Aussage erspart hat, ebenso strafmildernd ber374cksichtigt, wie den Abschluss eines Vergleichs im Adh344sionsverfahren, indem er sich zur Zahlung "nicht unerheblicher Schmerzensgeldbetr344ge" an die beiden Nebenkl344gerinnen verpflichtet hat (UA 9). Die allgemeine strafmildernde Ber374cksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Pr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346). 334ber die Strafen ist deshalb neu zu befinden. 4 Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden ha-ben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbem374hungen" und der "334bernahme von Verantwortung f374r die Fol-gen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129). Bei der nach Ermessens- 5 - 4 - gesichtspunkten ("kann") zu treffenden Entscheidung, ob er von der Strafmilde-rungsm366glichkeit Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu ber374ck-sichtigen, dass der Angeklagte seine Ausgleichsbem374hungen sp344t, n344mlich mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der An-zeigeerstattung, entfaltet hat (vgl. BGH aaO). Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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