BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 386/07 vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2007 a) in den F344llen II. 1. 1 bis 17 (Anklageschrift vom 25. Ju-li 2006) und im Fall II. 2. (Anklageschrift vom 30. Juni 2006) sowie b) in den Ausspr374chen 374ber die Einzelstrafen in den 374b-rigen F344llen und 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Schuldf344higkeit aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, wegen versuchten Be-truges in vier F344llen, Urkundenf344lschung in zwei F344llen und wegen F344lschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verur-teilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet. I. Der Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft Paderborn zu-n344chst jeweils zum Amtsgericht Warburg erhobene Anklagen (Anklageschriften vom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staats-anwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage (Anklage-schrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Siegburg entsprechend den Antr344gen der Staatsanwaltschaften Bonn und Paderborn durch Beschluss vom 23. Januar 2007 vom Amtsgericht Warburg "zur gemeinsamen Verhandlung" mit den dort gegen den Angeklagten bereits anh344ngigen, soweit es die Anklageschriften vom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren 374bernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das Amtsgericht Warburg wur-den diese vom Landgericht 374bernommen und die Anklagen der Staatsanwalt-schaft Bonn vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen. 2 Die Urteilsgr374nde beschr344nken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf eine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der je-weiligen Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen Gest344ndnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten "vorbehaltlos einger344umt" habe. Die rechtliche W374rdigung beschr344nkt sich auf die Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten ge-setzlichen Vorschriften. 3 - 5 - II. Auch soweit es die urspr374nglich von der Staatsanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zust344ndigkeit des Landgerichts gegeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat, ist das zun344chst beim Amtsgericht Siegburg anh344ngig geworde-ne Verfahren bereits vor der 334bernahme und Er366ffnung des Verfahrens durch das Landgericht von dem Amtsgericht Warburg durch Beschluss vom 23. Janu-ar 2007 gem344337 247 13 Abs. 2 StPO wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt beim Amtsgericht Warburg gegen den Angeklagten anh344ngigen Verfahren ver-bunden worden. 4 III. Das Urteil h344lt nur, soweit es die Schuldspr374che in den F344llen Nr. 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und die Feststellungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten betrifft, sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. Im 334brigen hat es keinen Bestand. 5 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgef374hrt: 6 "Die Feststellungen des Urteils beschr344nken sich auf die blo337e Wiedergabe des Wortlauts der Anklages344tze, die die Tatvor-w374rfe zwar f374r eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, aber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen zu gen374gen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, - 6 - ob die Kammer eine eigene rechtliche W374rdigung vorgenom-men hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Der Tatrichter aber hat die Urteilsgr374nde nach einer voraus-gegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise erkennen las-sen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausf374llen k366nnen (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - 3 StR 473/04, BGHR StPO, 247 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher f374r erf374llt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfol-gen zugrundegelegt hat (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, 247 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht - wie hier - dem Revisi-onsgericht 374berlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgr374nde mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewer-tung im Einzelfall zu 'ermitteln'. Dar374ber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem wesentlichen Teil der F344lle nicht den Schuldspruch." 2. Die insbesondere in der blo337en Wiedergabe der jeweiligen Anklage-s344tze liegenden M344ngel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) n366tigen jedoch zur Aufhebung des Urteils nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung des jeweiligen Schuld-spruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldspr374che wegen Betru-ges in den F344llen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 der Anklageschrift vom 13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser An-klageschrift nicht der Fall. Insoweit ist durch die - wenn auch knappen - Fest-stellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Gesch344digten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Verm366gensvorteil zu verschaffen, jeweils 374ber seine Zahlungswilligkeit get344uscht hat und dass diese dadurch einen Ver-m366gensschaden in der festgestellten H366he erlitten haben. Soweit es den Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom 7 - 7 - 13. September 2006 betrifft, ist das Landgericht ersichtlich von einem fehlge-schlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der Angeklag-te gest344ndig ist, keiner n344heren Er366rterung bedurfte. 3. Hinsichtlich der 374brigen Taten lassen die Urteilsgr374nde dagegen eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht zu: 8 a) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall Nr. 1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Zeugin G. dem 204zu keinem Zeitpunkt223 zur R374ckzahlung bereiten Angeklagten 204im Zeitraum von September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 200223 374bergeben hat, in der Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zur374ckzahlen. Ob der An-geklagte die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den genannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere T344uschungshandlungen ver-anlasst hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbst344ndiger Betrugsta-ten in Betracht k344me, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht abschlie337end beurteilen, ob und - gegebenenfalls - hinsicht-lich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin inso-weit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Straf-anzeige gegen den Angeklagten erstattet und einen Strafantrag gestellt (SA Bd. I Bl. 2). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in ihrer Wohnung f374r etwa drei Monate mit dem Angeklagten in ehe344hnlicher Ge-meinschaft gelebt hat, zu pr374fen haben, ob und - gegebenenfalls 226 hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin ge-m344337 247 263 Abs. 4 i.V.m. 247 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der Angeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des 247 247 StGB in h344uslicher Gemeinschaft lebte (vgl. BGHSt 29, 54). 9 - 8 - b) Soweit das Landgericht den Angeklagten in den F344llen Nr. 4 und 5 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenf344lschung und in den F344llen Nr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begange-nen Urkundenf344lschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der Verwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der ge-sch344digten Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Ver-treter unterzeichnet hat. Nur bei einer Identit344tst344uschung oder im Fall der un-rechtm344337igen Anma337ung der Befugnis, f374r die Kontoinhaberin eine Urkunde herzustellen, die als ihre Erkl344rung gelten soll, l344ge eine Urkundenf344lschung vor (vgl. Erb in M374nchKomm StGB 247 267 Rdn. 131; Sch366nke/Schr366der-Cramer/Heine StGB 27. Aufl. 2006 247 267 Rdn. 48 ff.). 10 c) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung ei-ner Flugreise f374r sich, die Gesch344digte und deren Kinder 374ber das Internet) las-sen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht zu. Sofern das Landgericht, was mangels einer rechtlichen W374rdigung der einzelnen Taten unklar bleibt, die Buchung der Reise als F344lschung beweiserheblicher Daten im Sinne des 247 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen Feststellun-gen nicht aus, den Schuldspruch zu belegen. 11 d) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in den F344llen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und wegen versuchten Betruges in den F344llen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage: 12 - 9 - Im Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des "Kurzbriefpapiers" der Gesch344digten) l344sst sich der in einem Satz bestehenden Schilderung des 344u337eren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche Weise der Angeklagte den "Anschein erweckte", die Gesch344digte sei die Bestel-lerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem ver-steht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsm344337ig handelte. 13 In den F344llen Nr. 7 (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8 (Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils 374ber die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten get344uschte Versicherung eine ihr Verm366gen sch344digende Verf374gung vorgenommen hat. Insbesondere l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit Ab-schluss des Kranken- bzw. Rentenversicherungsvertrages der erstrebte Versi-cherungsschutz gew344hrt worden ist oder ob dieser - was regelm344337ig der Fall ist - erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungspr344mie begonnen h344tte. 14 Die Schuldspr374che wegen versuchten Betruges in den F344llen 9 und 10 (Abschl374sse von Sparvertr344gen) sowie Nr. 11 (Abschluss eines Hundehaft-pflichtversicherungsvertrages) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt, worin nach der Vorstellung des Angeklagten die verm366genssch344digende Verf374-gung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Vertr344ge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines Beratungsgespr344chs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden sind, so dass m366glicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbst344ndige Betrugs-taten gewerteten F344lle Nr. 14 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten 15 - 10 - die jeweiligen Zahlungen des Gesch344digten, 204nachdem ihm der Angeklagte ei-nen von ihm ausgestellten Wechsel223, 374bergeben hatte. In den F344llen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht n344her auf-gekl344rten l344ngeren Beziehung des Angeklagten zu dem Gesch344digten S. zudem nicht von selbst, dass sich dieser 374ber die Zahlungsf344higkeit und Zah-lungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat. 16 e) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche 334ber-pr374fung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass sich der Zeuge D. 374ber die Zahlungswilligkeit und 226f344higkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die H366he der vom Angeklagten zugesagten Gegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits im Jahre 2002 betrogen hatte und dies im M344rz 2004 versucht hatte (F344lle Nr. 1, 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), h344tte die Annahme eines t344uschungsbedingten Irrtums n344herer Begr374ndung bedurft. Zudem l344sst sich den Urteilsausf374hrungen nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landge-richts die irrtumsbedingte Verm366gensverf374gung des Zeugen D. liegen soll. Soweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen Gl344ubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeit-punkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten Scheck einzul366sen. 17 - 11 - IV. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den F344llen Nr. 1 bis 17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die 374bri-gen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserw344gungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gr374nden, auf die insoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen. 18 V. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, k366nnen jedoch - insoweit lassen die Urteilsgr374nde eine revisionsrechtliche 334berpr374fung zu - die von dem sachverst344ndig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben. 19 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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