BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 386/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlichen Vollrausches u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgr374nde ein vors344tzlicher Voll-rausch zur Last gelegt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. April 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des vors344tzlichen Vollrausches in drei F344llen und der vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen Vollrausches in vier F344llen und wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verh344ngt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 Soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgr374nde ein vors344tzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrens366konomischen Gr374nden nach 247 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgr374nde einen Rausch des Angeklagten im Sin-ne des 247 323a Abs. 1 StGB nicht belegen. Der Anwendbarkeit des 247 323a StGB steht zwar nicht entgegen, dass der Zustand der (m366glichen) Schuldunf344higkeit nicht allein durch den Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ur-sachen herbeigef374hrt worden ist. Der objektive Tatbestand des 247 323a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Zustand des T344ters seinem ganzen Er-scheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 StR 155/76, BGHSt 26, 363, 364 ff.; Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 53; Urteil vom 26. Juni 1997 226 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 207/02, BGHR StGB 247 323a Abs. 1 Rausch 4; SSW-StGB/Sch366ch 247 323a Rn. 10; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 323a Rn. 13). Einen solchen alkoholbedingten Rauschzustand des Angeklagten hat der Tatrichter, der im Rahmen der Beweisw374rdigung vom Konsum von drei bis vier Flaschen 2 - 4 - Bier und einer leichten Alkoholisierung des Angeklagten ausgegangen ist, nicht dargetan. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Umfang hat die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Die Einstellung des Verfahrens im Fall C II. der Urteilsgr374nde f374hrt zum Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Ma337regelausspruch wird hiervon nicht ber374hrt und kann bestehen bleiben. 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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