ECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR386.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 386 / 1 8 vom 14. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 201 8 b e- schlossen : Da s Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben. Gründe: Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten am 19. März 2018 neben anderen Straftaten u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, d a- von in einem Fall in Tateinheit m it Sachbeschädigung verurteilt. Eine Verurte i- lung wegen anderer Straßenverkehrsdelikte ist nicht erfolgt. Gegen d a s Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Sache ist seit dem 30. August 2018 beim 4. Strafsenat anhängig. Zur Entscheidung über da s Rechtsmittel des Angeklagten ist der 3. Straf - senat zuständig. Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesg e- richtshofs (GVPl. 2018, S. 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen vermag eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlau bnis, wenn sie mit a n- deren Straftaten zusammentrifft, eine Zuständigkeit des 4. Strafsenats nicht zu begründen . Dies gilt so die ständig geübte Praxis auch dann, wenn die Straftat des Fah rens ohne Fahrerlaubnis wie hier in einem Fall nicht tatei n- he z- rechtlich zu verstehen ist. 1 2 3 - 3 - Der 3. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfa h- rens nicht entgegen. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul 4
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