BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2008 im Straf-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler von einer erheblich verminder-ten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten (247 21 StGB) zum Tatzeitpunkt ausge-gangen. Das Vorliegen eines Regelbeispiels nach 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat es 226 ebenfalls rechtsfehlerfrei 226 bejaht, bei der Bemessung der Strafe jedoch den Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Hierzu hat es aus-gef374hrt: Zwar habe der Angeklagte das Tatopfer vergewaltigt, so dass in der Regel eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren verwirkt sei. Im Hinblick auf den zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden Alkoholisierungsgrad und die daraus resultierende Minderung seiner Steuerungsf344higkeit entfalle jedoch die Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und komme der Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zur Geltung. Von einer weiteren Milderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB sei abzusehen, 204weil eine daraus resultierende doppelte Be-r374cksichtigung zu Gunsten des Angeklagten unangemessen gewesen w344re223. 3 b) Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar kann das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbei-spiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (st. Rspr.; vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 46 Rn. 92 m.w.N.). Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass der nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) f374r den Angeklagten g374nstiger ist als der des 247 177 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f374nfzehn Jahren). Dies zwingt hier zur Aufhebung des Straf-ausspruchs (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2000, 43). Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass bei Zugrundelegung des nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder- 4 - 4 - ten Strafrahmens des 247 177 Abs. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt wor-den w344re, zumal die Strafkammer bei der Bemessung der verh344ngten Strafe ausdr374cklich darauf abgestellt hat, dass sie die Festsetzung einer Freiheitsstra-fe 204deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens223 f374r ausreichend erachtet. 2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-handlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit zur Pr374fung haben, ob die Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie des weiteren Verfahrens die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung rechtfertigt (zur etwaigen Kompensation vgl. BGH 226 GSSt 226 NJW 2008, 860). Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen der Strafzumessung Belastungen des Angeklagten durch eine 374berdurchschnittlich lange Verfah-rensdauer ebenso wie ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil 5 - 5 - regelm344337ig strafmildernd zu ber374cksichtigen sind (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13; BGH 226 GSSt 226 NJW 2008, 860, 865). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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