BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/11 vom 25. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 20 1 1 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass eine exhibitionistische Han d- lung, die vor einem Kind vorgenommen wird , auch dann § 176 Abs. 4 Nr. 1 S t GB unterfällt, wenn sich der Täter auf das Vorze i- gen seines Gliedes beschränkt (BT - Dr uck s. VI./1552 S. 17; vgl. Hörnle in LK - StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 77; Münc h- KommStGB/Renzikowski § 176 Rn. 31; NK - StGB - Frommel, 3. Aufl., § 176 Rn. 18). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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