BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387 /1 4 vom 12. März 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 12 . März 2015 ge mäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision en de r Angeklagten A . und H . gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. April 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit d ie Angeklagte n A . und H . in den Fäll en II. C. 13 und II. C . 14 der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs veru r- teilt worden sind ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen de r Angekl agten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass die Angeklagte A . wegen Brandstif - tung in sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unte r- schlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs in fünf Fällen , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Angeklagte H . wegen Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls und Betrugs in fünf Fällen , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig sind. 2. Die weiter g ehenden Revision en werden verworfen. 3. D ie Beschwerdeführ er ha ben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagte A . wegen Brandstiftung in sechs Fällen, Diebstahls, veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit U r- kundenfälschung und Betrugs in si eben Fällen , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mon a- ten und den Angeklagten H . wegen Brandstiftung in vier Fällen, Diebstahls und Betrugs in sieben Fällen , wobei es in einem Fall beim V ersuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hie r- gegen wende n sich d ie Angeklagte n mit ihren Revision en . 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den dort angeführten Gründen gem äß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, s o- weit d ie Angeklagte n i n den Fällen II. C. 13 und II. C . 14 der Urteilsgründe j e- weils wegen Betrugs verurteilt worden sind . Dies hat die aus der Beschlussfo r- mel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall de r für diese Taten festgesetzten Einzelstra fen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A . und jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H . zur Folge. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe bei beiden Angeklagten unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten, achtmal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und drei Monaten und neun Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten A . sowie zwei - mal einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten H . aus - 1 2 3 - 4 - schließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhän g- ten Freiheitsstrafen bei einem der Angeklagten eine noch mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. 3. Die Überprüfung des Urtei ls aufgrund der Revisionsrechtfertigung en hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angekla g- ten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 4
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