BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 387 / 15 vom 3. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgericht shof als Ve rtreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23. März 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Sep - tember 2010 einbezogen ist. 2. Die Staatskasse sowie der Nebenkläger haben die Koste n ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revision s- verfahren hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, das Urt eil des Amtsgerichts Freiburg vom 25. August 2011 einbezogen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkläger s. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft und die Revision des Nebenklägers haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge - troffen: Der mehrfach auch einschlägig vorbestrafte, damals knapp 19 Jahre alte Angeklagte besuchte in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 2014 mit seinem Bruder S . sowie Freunden und Bekannten eine Bar in F . , wo er den bereits zuvor begonnenen Alkoholkonsum fortsetzte. Etwa um 2 Uhr ka m es vor der Bar zu einer Auseinandersetzung zwischen anderen Personen, bei der der erkennbar erheblich alkoholisierte D . das spätere Tatopfer versuchte, schlichtend auf die Beteiligten einzuwirken. In der Folge geriet er auf nicht gekl ärte Weise in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Bruder des Angeklagten, den er schließlich von sich stieß, wodurch S . zu Bo - den ging. Der Angeklagte, der diese Auseinandersetzung mitbekommen hatte, eilte hinzu, drängte D . zurück und zog seinen Bruder fort, um ihm zu helfen und eine Eskalation der Auseinandersetzung zu vermeiden. D . entfernte sich sodann in der Annahme, die Auseinandersetzung sei beendet; der Angeklagte und sein Bruder wendeten sich zum Ge hen in die en t- gegengesetzte Richtung. Der Angeklagte, den mit seinem Bruder eine äußerst enge emotionale Beziehung verbindet und der sich für dessen Sicherheit und Befinden veran t- wortlich fühlt, geriet nunmehr aufgewühlt durch das vorangegangene Gesch e- he n aufgrund seiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs derart in eine affektive Erregung, dass er sich entschloss, D . bereits etwa 50 Meter entfernten Nebenkläger hinterher, holte ein Messer aus 2 3 4 - 5 - seiner Tasche und klappte dessen acht bis zehn Zentimeter lange Klinge auf, um D . damit zu verletzen. Etwa zehn Meter von D . entfernt forderte er diesen zum Stehenbleiben auf, was dieser tat und sich dem Angeklagten zuwandte. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger einen Stich in den Bauch, einen Stich in den rechten Oberarm und zwei Stiche in den Rücken. Bei den Stichen, bei denen der Angeklagte nicht ausschließbar mit D - Opfers in Kauf, vertraute aber darauf, dass die Stiche nicht zum Tod des D . führen. Anschlie ßend rannte der Angeklagte weg , obwohl ihm wie er erkannte weitere Stiche gegen das Opfer ohne weiteres möglich g e- wesen wären, wobei er befürchtete, sein Opfer tödlich verletzt zu haben. D . befand sich aufgrund der Stiche zu keinem Ze itpunkt in konkreter Lebensgefahr. Der Stich in den Bauch (mittig links unterhalb der let z- Bauchfell nicht und führte auch nicht zu Verletzungen lebenswichtiger Organe oder Gefäße; ein Stich in den Rücken (etwa drei bis fünf Zentimeter links neben der Wirbelsäule in mittlerer Rückenhöhe) war zwei bis drei Zentimeter tief; der weitere Stich in den Rücken (drei bis fünf Zentimeter oberhalb der linken Ac h- sel) hatte eine Tiefe vo n zwei bis zweieinhalb Zentimeter. Die Verletzung am Arm befand sich a s- feststellen. 2. Das Landgericht hat dies als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB bewertet. Es ist aber trotz der objektiven G e- fährlichkeit der Tathandlung aufgrund der konkreten Angriffsweise, der psych i- 5 6 - 6 - schen Verfassung des Angeklagten und seiner Motivationslage d er Überze u- gung gewesen, dass der Angeklagte nic ht mit Tötungsvorsatz handelte. 3. Dies beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit i h- ren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft rügt zudem, dass das Landgericht § 5 Abs. 3 JGG falsch angewende t und zu Unrecht von der Verhängung einer Jugendstrafe neben der Unterbringungsanordnung abgesehen habe. II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Insbesondere dringen die Angriffe der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen die Beweiswürdigu ng des Landgerichts zum fehlenden Tötungsvorsatz nicht durch. a) Vor Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes müssen beide El e- mente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Wi l- lenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch ta tsächliche Fes t- stellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychi sche Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einz u- beziehen sind. Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwi n- den, so hat das Revisionsgericht, sofern Rechtsfehler nicht vorliegen, dies auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich 7 8 9 10 - 7 - oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen allein Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abwe i- chenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugung s- bildung des Tatrichters eingreif en. Dies gilt sogar dann, wenn der Tatrichter anders als hier im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv l e- bensbedrohlich gewesen sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof d ie auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive G e- fährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als n a- heliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der obje k- tiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende in dizielle Bedeutung beiz u- messen hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Bewei s- werts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16. März 2013 3 StR 45/13 , NStZ - RR 2013, 242, 243 mwN; ferner auch Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13). Dies gilt auch für die revisionsgerichtliche Überprüfung im Fall der Nichtverurteilung wegen eines idealkonkurrierenden Delikts aus tatsächlichen Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14 , NStZ - RR 2015, 83, 85 ). - 8 - b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeb - lichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Jugendkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind w e- der lückenhaft, widersprüchlich oder u nklar, noch verstoßen sie gegen Denk - gesetze oder g esicherte Erfahrungssätze. a a) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesen t- liche Feststellungen nicht erörtert (BGH, Urt eile vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06; vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13). Einen solchen Mangel des Urteils zeigen die Revisionsführer nicht auf, vielmehr erschöpfen sich ihre A n- griffe im Wesentlichen in einer anderen Bewertung von Tatsachen, die das Land gericht in seine Würdigung einbezogen und ersichtlich bedacht hat. Ein zu o- ten, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen, bejaht hat, obwohl sie bei diesem von einer hochgradigen affektiven Erregung ausgegangen ist. Denn eine solche Erregung schließt ein bewusstes und rati o- bedurfte es keiner näheren Ausführungen (vgl. BGH, Urteil vom 2 2. März 2012 4 StR 558/11 , BGHSt 57, 183, 189 ff. ). Soweit die Revisionsführer Festste l- lungen zur verbliebenen Länge der in den Körper des Geschädigten eindri n- genden Klinge o der dazu vermissen, wie weit der Angeklagte die Klinge hätte verkürzen müssen, damit die Stiche nicht lebensgefährlich sind, hätte es der Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 20 13 4 StR 371/13 mwN). 11 12 13 - 9 - b b) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch weder einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Insbesondere vermag der Senat einen Widerspruch nicht darin zu sehen, dass die K ammer einerseits davon ausgeht, bei der konkreten Art des Messe r- einsatzes (mit verkürzter Klingenlänge) handle es sich nicht um eine Verle t- zungshandlung von solch besonderer Gefährlichkeit, dass das Ausbleiben des Todeserfolges sich lediglich als Zufall da rstelle, sie aber andererseits davon ausgeht, dass es auch dem Angeklagten bekanntes Allgemeinwissen sei, dass Messerstiche in den Oberkörper grundsätzlich lebensgefährlich seien. Soweit die Jugendkammer im Rahmen der Prüfung des Tötungsvorsatzes darauf ve r- weist, dass gegen ein Billigen der Tötung auch spreche, dass der Angeklagte für diese keinen einsichtigen Beweggrund gehabt habe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 2015 4 StR 442/14 , NStZ - RR 2015, 172, 173 mwN), handelt es sich ersicht lich um eine verkürzte Bezugnahme auf das von ihr mehrfach cc) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürd i- gung unterlassen oder rechtsfehlerha ft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat auch angesichts der von ihm nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder nahe liegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch b loße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln am Tötungsvorsatz des A n- geklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine ta t- sächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. 14 15 16 - 10 - Soweit die Beschwerdefü hrer rügen, die Jugendkammer habe den Indi z- wert der Stiche insbesondere in Bauch und Rücken des Geschädigten und das äußere Tatgeschehen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu gering b e- wertet, zeigen sie einen Rechtsfehler nicht auf. Die Gewichtung de r objektiven Tatumstände und die Bewertung ihrer Bedeutung für den subjektiven Tat - bestand sind allein dem Tatrichter vorbehalten. Dies gilt auch bei Stichen in den Oberkörper des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorlie gen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. August 2012 3 StR 237/12 , NStZ - RR 2012, 369 f. ; vom 17. Dezember 2009 4 StR 424/09 , NStZ 2010, 571, 572 ; zu mehreren Me s- sers tichen auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 3 StR 533/09 , NStZ - RR 2010, 144 f. ). Auch die Einordnung und Würdigung des Handelns in affektiver Err e- gung obliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 25. November 2010 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 f. mwN). Zudem ist in der Rechtsprechung des Bu n- desgericht shofs anerkannt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den mög - lichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Au gust 2014 4 StR 163/14 , NStZ 2015, 266, 267 f. ) . Die Würdigung der Einla ssung des Angeklagten lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einla s- sung zu folgen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. BGH, Urteile 17 18 19 - 11 - vom 5. November 2014 1 StR 327/14 , NStZ - RR 2015, 83, 85 ; vom 5. Dezem - ber 2013 4 StR 371/13 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Einlassung des Angeklagten zum Verkürzen der Klingenlänge sieht die Jugend kammer rechtsfehlerfrei als belegt an durch die relativ geringe Stic h- tiefe sowie die Ausführungen des Sachverständigen, dass aus (rechts - )medi - zinischer Sicht ein weiteres Einführen des Messers in den Körper des Opfers ohne größeren Widerstand möglich gewe sen wäre. 2. Auch soweit die Jugendkammer von der zusätzlichen Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen hat, hält das Urteil der Überprüfung stand. a) Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachse n- den dessen Unterbringung in ein em psychiatrischen Krankenh aus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abges e- hen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermögli cht es, dem G e- danken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstra f- recht Rechnung zu tragen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 4 StR 529/01 , NStZ - RR 2002, 182, 183 ; vom 26. Mai 2011 4 StR 159/11 , StraFo 2011, 288 ). Erforderlich ist ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 2 StR 240/09). b) Dieses hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei verneint. Die Grenzen des ihr bei dieser Entscheidung zustehenden Ermessens (vgl. BG H, Beschluss vom 17. September 2013 1 StR 372/13 , NStZ - RR 2014, 28 ) hat sie nicht überschritten; insbesondere hat sie auch den Gedanken des Schuldausgleichs hinreichend berücksichtigt. 20 21 22 - 12 - III. 1. Die Überprüfung des Urteils hat auch keinen den Angeklagte n b e- schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO). Insbesondere begegnet die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus keinen rechtlichen Bedenken. Insofern reicht zwar die Diagnose einer "emotional instabilen Pers önlic h- n- des im Sinne des § 63 StGB nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 2 StR 349/06 , NStZ 2007, 29 ; vom 21. November 2012 4 StR 257/12; ferner Urteil v o m 17. Juni 2015 2 StR 358/14), da eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten B e- lastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Z u- stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, nicht ohne weit e- res einen dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB darstellt (BGH, B e- schluss vom 29. Januar 2008 4 StR 595/07; vgl. ferner Beschluss vom 22. Februar 2006 3 StR 479/05). Die Strafkammer belegt aber unter anderem durch das Verhalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, seine Vorstrafen sowie die Gründe seiner Verlegung in die Untersuchungshaft für Erwachsene hinreichend, dass die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung zu gravi e- renden Einschränkungen se ines gesamten beruflichen und sozialen Han d- lungsvermögens geführt und seinen bisherigen Lebenslauf nachhaltig geprägt haben. Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentu ierungen hi n- aus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, 23 24 25 - 13 - sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Er eignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit au s- lösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 4 StR 257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch BGH, Urteil vom 29. Septembe r 2015 1 StR 287/15; B e- schluss vom 1. April 2014 2 StR 602/13). 2. Jedo ch ist der Entscheidungstenor wie vom Generalbundesanwalt angeregt dahin klarzustellen, dass das in dem einbezogenen Urteil seinerseits einbezogene frühere Urteil ebenfalls e inbezogen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2015 3 StR 595/14). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 26
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