ECLI:DE:BGH:2018:061218B4STR387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387 / 1 8 vom 6. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung de r Beschwerdeführer in am 6. Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Landau in der Pfalz vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kost en des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlich er Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Rev i- sion der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begrü n- det. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt ha t in seiner Antragsschrift vom 5. September 2018 zutreffend ausgeführt: 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das versuchte Tötungsdelikt zu ihrem Nachteil als ve r- 1 2 - 3 - suchten Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme ei nes weiteren Mordmerkmals erstrebt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 5 StR Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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