BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 388/00 vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa n - walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2000 einsti m - mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. April 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjähru ng eingetr e - ten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Gen e - ralbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der o f - fensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revi- sionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Meyer-Goßner Kuckein Athing Solin-S nr
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