BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 388/03 vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hagen vom 14. Mai 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Ur-teilsformel wie folgt klargestellt:Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mitKörperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe vonsechs Jahren neun Monaten aus dem Urteil des LandgerichtsHagen vom 24. Oktober 2000 43 KLs 191 Js 49/98 - 13/00 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; au-ßerdem ist gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.nrnrnr !#"%$&r'n( Ernemann Sost-Scheible
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