BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 388/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2010 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. M344rz 2010 wirksam zur374ckgenommen ist. 2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2010 ist gegenstandslos. 3. Die Antr344ge des Angeklagten auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" werden verworfen. 4. Die weitere Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. M344rz 2010 wird verworfen. 5. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 5. M344rz 2010 vom Landgericht Hagen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung und anderem zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. M344rz 2010 Revision eingelegt; ihm wurde das landgerichtliche Urteil am 20. April 2010 zugestellt. Da eine Re-visionsbegr374ndung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Be- 1 - 3 - schluss vom 1. Juni 2010 das Rechtsmittel als unzul344ssig. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2010 zugestellt. Mit einem am 9. Juni 2010 eingegangenen Schreiben beantragte der Angeklagte selbst eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen am 14. Juni 2010, nahm der Vertei-diger des Angeklagten die Revision zur374ck. In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte selbst "weitere Revision" ein, beantragte erneut eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, ferner begehrte er "Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand". Die Antr344ge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision ist unzul344ssig. 2 1. Die Revision ist wirksam gem344337 247 302 Abs. 1 StPO zur374ckgenommen. 3 Die R374cknahme einer Revision ist bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber sie m366glich. Ein Verwerfungsbeschluss nach 247 346 Abs. 1 StPO steht da-her einer R374cknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.). Vorliegend ist die R374cknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen. 4 Der Verteidiger hatte auch die gem344337 247 302 Abs. 2 StPO zur Zur374ck-nahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung des An-geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erkl344rte Zustim-mung reicht hierf374r aus. Eine bestimmte Form ist f374r die Erm344chtigung nicht vorgeschrieben. F374r den Nachweis der Erm344chtigung, der noch nach Abgabe 5 - 4 - der Erkl344rung gef374hrt werden kann, gen374gt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 33 m.w.N.). Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erkl344rung 374ber die Erm344chtigung auch verhandlungsf344hig. Weder die Urteilsgr374nde noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsr374cknahme gef374hrte Gespr344ch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis dar-auf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten gerecht-fertigt sein k366nnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landge-richts diagnostizierte "Querulantenwahn" nicht zu einer Aufhebung seines Ein-sichts- oder Steuerungsverm366gens gef374hrt hat. In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsf344higkeit grunds344tzlich auch vom Revisionsgericht ohne weite-re Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99 m.w.N.). 6 Die R374cknahmeerkl344rung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 302 Rn. 9 m.w.N.). 7 Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zur374ckgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.). 8 2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010 ist da-mit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach 247 346 Abs 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.). 9 - 5 - Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzul344ssig; sie ist versp344tet erkl344rt, zudem steht ihr die zuvor erkl344rte Rechtsmittelr374cknahme entgegen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 302 Rn. 12). 10 3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zur374ckgenommen und er dieses Rechtsmittel unzul344ssig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser Rechtsmittel zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 11 4. Die am 19. und 21. Oktober 2010 eingegangenen Schreiben des An-geklagten haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. 12 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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