BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 388/ 12 vom 20. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wi rd, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Mis s- brauch von Berufsbezeichnungen sowie wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von B e- rufsbezeichnungen und wegen gefä hrlicher Körperverletzung in 92 Fällen jeweils ta teinheitlich mit unbefugter Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen, wegen Fälschung von Gesundheit s- zeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und wegen gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen jeweils tate inheitlich mit unbefugter Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine 1 - 3 - Revision f ührt lediglich zu einer Berichti gung des Urteilstenors; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der T a- ten ist zulässig, weil dem Landgerich t bei der Zählung der unter II. 3 bis II. 94 der Urteilsgründe abgeurteilten Fälle ein Fehler unterlaufen ist, der für alle Ve r- fahrensbeteiligten offensichtlich ist und dessen Behebung keine inhaltliche Ä n- derung des Urteils begründ et (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/ 05). 2. Der Umstand, dass das Landgericht zu der erst seit dem 29. März 2011 rechtskräftigen und daher für eine Einbeziehung in Betracht kommenden Entscheidung des Amtsge richts Olpe vom 8. September 2010 keine Festste l- lungen zum Zeitpunkt der letzten Tat sachenverhandlung eines möglichen Ber u- fungsverfahrens getroffen hat, stellt keinen allein auf die Sachrüge zu beac h- tenden Erörterungsmangel dar. Insoweit wäre eine Verfahrensrüge erforderlich gewe sen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32 Tz . 6). Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter 2 3
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