BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 389/02 vom26. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß desLandgerichts Halle vom 18. Juni 2002, durch den dievon Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässigverworfen worden ist, aufgehoben.2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revisi-on gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. März2002 wird als unzulässig verworfen.3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unbegründet verworfen.4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. - 3 -Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genom-men.Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
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