BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 389/03 vom16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß §§ 154 aAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-bundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf denVorwurf der sexuellen Nötigung beschränkt.2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2003 im Strafaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben.b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-einheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPOmit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der sexuellen Nö-tigung. Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen nicht ausreichend - 3 -belegen, daß der Angeklagte der Geschädigten während des Geschehens vorder sexuellen Nötigung zumindest bedingt vorsätzlich Hämatome am Oberarmbeibrachte. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs versteht sichbezüglich dieses Vorwurfs ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Angeklag-ten nicht von selbst.2. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung sachli-chen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.a) Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177Abs. 5 1. Halbs. StGB verneint.Schon die vorgenommene Beschränkung des Verfahrens führt zur Auf-hebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkam-mer, die sowohl bei der Ablehnung eines minder schweren Falles als auch beider Strafzumessung im engeren Sinne das Geschehen vor der sexuellen Nöti-gung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, eine geringere Freiheitsstrafeverhängt hätte, wenn sie statt von einer vorsätzlichen lediglich von einer fahr-lässigen Körperverletzung ausgegangen wäre.Darüber hinaus werden die Strafzumessungserwägungen des Landge-richts den Besonderheiten, die sich aus der Beziehung zwischen dem Ange-klagten und dem Tatopfer ergeben, nicht gerecht. Sie sind in einem wesentli-chen Punkt lückenhaft. - 4 -Zwar berücksichtigt die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daßer die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin A. "aufgrund einerenttäuschten Liebesbeziehung" begangen hat. Diese Erwägung trägt jedochnicht ausreichend der Tatsache Rechnung, daß die Zeugin vor der Tat fast einJahr mit dem Angeklagten eine intime Beziehung unterhalten hatte und trotzhäufigen Streits, vorübergehender Trennungen und des Eingehens einer ande-ren Beziehung immer wieder zum Angeklagten zurückgekehrt war. Auch als-bald nach der Tat (UA 7) nahm sie die Beziehung zum Angeklagten wieder aufund verkehrte geschlechtlich mit ihm. Es ist nicht auszuschließen, daß diesesambivalente Verhalten der Zeugin geeignet war, den Unrechtsgehalt der Tatzwar nicht objektiv, so doch aus Sicht des Angeklagten zu vermindern und sei-ne Hemmschwelle zu ihrer Begehung herabzusetzen. Diesen wesentlichenUmstand hat das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei derStrafzumessung im engeren Sinne erörtert (vgl. BGH StV 2001, 453; BGHRStGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 14).b) Schließlich begegnet auch die Begründung, mit welcher eine Straf-aussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde, durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfas-send vorgenommen und bedacht hat, daß auch das Zusammentreffen mehrererdurchschnittlicher und einfacher Strafmilderungsgründe zu der Annahme be-sonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift führen kann (vgl. BGHR StGB§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2 m.w.N.).Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, besondere Umstände im Sinnedes § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, da der Angeklagte, wenn auch nicht ein- - 5 -schlägig, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die Geschädigteauch nach der Tat noch mehrfach bedroht habe. Diese Begründung wird denAnforderungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersön-lichkeit zu stellen sind, nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafeerkannt, welche die Grenze möglicher Strafaussetzung erreicht und bei der dieBegründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzung zur Be-währung nach § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind. Die Ablehnung derStrafaussetzung hat sich angesichts der Besonderheiten des Falles und desUmstandes, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe festge-setzt worden ist, hier jedoch nicht in einer Weise aufgedrängt, daß sich dasLandgericht mit der dargelegten knappen Begründung hätte begnügen dürfen.Es hätte vielmehr der Erörterung bedurft, ob die im Rahmen der Strafzumes-sung berücksichtigten Milderungsgründe jedenfalls durch ihr Zusammentreffendie Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB "! Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy