BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 389/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 22. Oktober 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Antrag der Zeuginnen S . und H . auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum S chutz ihrer Intimsphäre gemäß § 171b Abs. 2 GVG in der hier noch anwendbaren Fassung des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) ist wirksam gestell t worden. Die Vorsitzende hat te den zuvor außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag der Zeuginnen in der öffentlichen Sitzung vom 8. März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben . Soweit in der Kommentar literatur vertreten wird, der Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt w e rd en (vgl. LR - Wickern, StPO , 2 6 . Aufl., § 171b GVG Rn. 22 ; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 171b GVG Rn. 10 ), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wo rtlaut verla ngt solches nicht. I m Ge genteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG a.F. vor, dass der Wide r- spruch des Betroffenen r- erklärt wird; V ergleichbares setzt § 171b Abs. 2 GVG a.F. für den Au s- s chließungsantrag nicht voraus . Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der G e- setzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Verbesse rung der Stellung des Verletzten im Strafverfahre n vom 10. April 1986, BT - Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlu ss empfehlung und Bericht des Rechtsausschu s- ses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1986, BT - Drucks. 10/6124 S. 17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärku ng der Rechte vo n Opfern sexuellen Missbrauchs [ StORMG ] vom 22. Juni 2011, BT - Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutsche n Bundestag s vom 13. März 2013, BT - Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fälle n anerkannt, dass ein Ze u- ge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren I n- halt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, de m ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dieses Recht auch außerha lb - 3 - der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben ( BGH , Urteil vom 7. März 1995 1 StR 523/94 , BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17 ). E in Angeh ö- riger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO umf assend Gebrauch gemacht hat, kann außer halb d er selben sein Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Verne h- mung wirksam erklären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 1 StR 117/05, NStZ - RR 2006, 181). Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1 und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlu ss grund eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; B eschlüsse vom 6. November 1998 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 3 StR 239/01, NStZ - RR 2002, 262 bei Becker ) ; dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzende n gewählten Verfa h- ren der Fall . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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