ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR389.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 389/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht hat. 1. Der Angeklagte betreibt seit seiner Jugend Kraftsport, ohne jedoch an Wettkämpfen teilzunehmen. Zur Verbesserung seines Muskelaufbaus setzte er auch Dopingmitte l, insbesondere Testosteronpräparate, ein. Diese bestellte er zuletzt gemeinsam mit jeweils etwa sechs bis acht Bekannten aus der Kraf t- sportszene über Internetforen im Ausland. Am 22. Juni 2016 fand bei dem A n- geklagten eine Wohnungsdurchsuchung statt, wobe i verschiedene Dopingpr ä- 1 2 3 - 3 - parate mit folgenden Wirkstoffmengen aufgefunden und sichergestellt wurden: 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozolol, 1,55 g Testosteron in Depotzubereitungen und 373 mg Trenbolon. Diese Su b- stanzen v erwahrte der Angeklagte zum Zwecke des Selbstdopings. In der Kraftsportszene des Angeklagten war es jedoch üblich, Bekannten bei Bedarf kleinere Mengen Dopingmittel zum Selbstkostenpreis oder gar umsonst zu überlassen in der Erwartung, der Gefallen werde gelegentlich erwidert. Der Angeklagte wusste dies und war ebenfalls zur Weitergabe von Präparaten in dieser Form bereit. 2. Nach diesen Feststellungen besaß der Angeklagte die sichergestellten Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG. a) Sport im Sinne des AntiDopG ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten - und Freizeitsport (Erbs/Kohlhaas/Wußler, AntiDopG, 216. Ergänzungslieferung , § 2 Rn. 6; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 2 Anti DopG Rn. 26; vgl. zu § 6a AMG a.F.: BT - Drucks. 13/9996, S. 13; BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 5 StR 425/11 , NStZ 2012, 218, 219 und vom 5. Au gust 2009 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171 ; Nickel in Kügel/Müller/Ho fmann, AMG , 2. Aufl., § 6a Rn. 10; Knauer in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 95 AMG Rn. 43; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 95 AMG Rn. 102 a.A.: MüKo - StGB/ Freund, 2. Aufl., § 6a AMG Rn. 38). Dem Begriff des Sports unterfällt auch der gezielte, mit körperlichen A n- strengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport (Erbs/Kohl - haas/Wußler, aaO , § 2 Rn. 6; We ber, aaO, Rn. 26). Dies entspricht dem Willen s D o- 4 5 6 - 4 - - Doping - Gesetz) vom 10. Dezember 2015 insbesondere - - Drucks. 18/4898, S. 2 und 17) und mit der neuen Regelung die früher geltende Gese t- zes - und Rechtslage lediglich fo rtschrieb. Denn die mit Einführung des Anti - Doping - Gesetzes aufgehobene Vorschrift des § 6a AMG diese verbot bislang verschiedene Umgangsformen mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport erfasste nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls das Doping zu r Förderung des Muskelaufbaus im Kraftsportbereich ( BGH, Beschlüsse vom 18. Septe m- ber 2013 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 14; vom 14. Dezember 201 1 5 StR 425/11, aaO ; vom 5. August 2009 5 StR 248/09, aaO ; vgl. auch Knauer , aaO , § 95 AMG Rn. 44; Volkmer, aaO , § 95 AMG Rn. 102). Aus der Systematik des Gesetzes erschließt sich ferner, dass der Begriff des Sports im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG eine Wettkampfteilnahme des Sportlers nicht voraussetzt. Vielmehr erfährt die Strafbarkeit des Dopingmitt e- leins atzes im Zusammenhang mit Wettkampteilnahmen im organisierten bzw. professionellen Sport ausdrücklich eine gesonderte Regelung durch § 3 i . V . m . § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2, Abs. 7 AntiDopG (vgl. Nolte in Lehner/Nolte/ Putzke, Anti - Doping - Gesetz, § 1 Rn. 26). b) § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst entgegen der Auffassung der Revision auch den Besitz zum Eigendoping. Einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG steht deshalb nicht entgegen, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besaß und alle n- falls zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war. 7 8 - 5 - Der Gesetzgeber hat durch § 2 Abs. 3 AntiDopG den Besitz nicht geri n- ger Mengen von Dopingmitteln deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfa hrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es soll mit dieser Regelung bereits der Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Schutzg ut der Verbotsnorm ist die Gesundheit der Allgemeinheit, die vor der Inverkehrgabe der Mittel zu Dopingzwecken schon im Vorfeld bewahrt werden soll (BT - Drucks. 18/4898, S. 25 und 26). Ein entspr e- chender Gesetzeszweck lag auch dem Besitzverbot des § 6a Abs. 2a AMG der Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 3 AntiDopG zugrunde (BT - Drucks. 16/ 5526, S. 8 f.). Dass im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret b e- absichtigt sind, ist dementsprechend keine Voraussetzung der Strafbarkeit (Weber, aaO, § 4 AntiD opG Rn. 137 und § 2 AntiDopG Rn. 107). 3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der strafrechtlichen San k- tionierung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. Die Regelung über die Vorfeldstrafbarkeit ist hinre i- chend bestimmt. Der Gesetzgeber hat zudem im Rahmen von § 2 Abs. 3 AntiDopG die Strafbarkeit auf den Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen beschränkt und damit der fehlenden Strafwürdigkeit des Besitzes kleinerer Mengen zum Eigenkonsum und ei ner damit einhergehenden eigenverantwortl i- chen Selbstgefährdung Rechnung getragen (vgl. BT - Drucks 18/4898, S. 26; 9 10 - 6 - hierzu auch Striegel in Lehner/Nolte/Putzke, aaO, § 2 Rn. 81; zu der weiterg e- henden, auch kleinere Mengen erfassenden Besitzstrafbarkeit nach § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 4 AntiDopG: Heger, medstra 2017, 205, 217 ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilc ke
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