ECLI:DE:BG H:2019:310119U4STR389.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 389 / 18 vom 31. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 201 9 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke , Dr. Paul als beisitzende Richter , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erk annt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 30. April 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewa ffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet un d einen Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten bestimmt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allg e- meine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen konsumierte de r Angeklagte im Tatzeitraum fünf bis zehn Gramm Marihuana pro Tag. Er erwarb zu einem nicht näher b e- kannten Zeitpunkt vor dem 30. März 2017 von einem unbekannt gebliebenen Dritten mindestens 182,76 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 27,98 Gramm T HC. Dieses Rauschgift wollte er gewinnbringend weiterverka u- 1 2 - 4 - fen, auch, um seinen eigenen Cannabiskonsum zu finanzieren. Das Marihuana te , auf. Eine Menge von ca. zehn Gramm befand sich im Wohn zimmer in einem g e- schlossenen Fach des Sideboards. Das restliche Marihuana bewahrte der A n- geklagte unter der linken S eite des im Schlafzimmer befindlichen Bettes auf. Direkt neben dem Bett stand ein Regal, in dem Kisten aufbewahrt wurden. In einer der Kist en lag ein Messer mit einer feststehenden normalen Klinge, die Klingenlänge betrug 12,5 cm. In einer weiteren Kiste befand sich ein Messer mit einer feststehenden Clip - Point Klinge mit einer Klingenlänge von 25,5 cm. Die beiden Messer waren vom Angeklagt en dazu bestimmt, Personen zu verletzen. In dem im Wohnzimmer befindlichen , unverschlossenen Schrank verwahrte der Angeklagte im vorderen Bereich eines Faches neben einem Nothammer auch eine funktionstüchtige Schreckschusswaffe W . . Die Waffe w ar unge - laden, das leere Magazin befand sich in der Waffe. Die Munition insgesamt 32 Patronen lag größtenteils ungeordnet im hinteren Teil des Faches ; sie war bei Kenntnis des Aufbewahrungsortes ohne weiteren Zeitverlust greifbar, um die Schreckschuss waffe zu laden. Der Angeklagte wusste, wo sich die Schreck - schusswaffe, die Munition und die Messer befanden , und dass er diese, soweit erforderlich, kurzfristig zur Verteidigung seines Rauschgiftv orrates einsetzen konnte. Bei der Durchsuchung seiner Wohnu ng am 30. März 2017 wurden u n- ter anderem das Marihuana, die Schreckschusswaffe und die Messer sicherg e- stellt (Fall II.1. der Urteilsgründe) . Danach setzte der Angeklagte seine Verkaufstätigkeit nahezu ohne U n- terbr echung fort. Vor dem 14. Juni 2017 erwarb er mindestens 285,82 Gramm Marihuana von einer unbekannt gebliebenen Person ; d ie Wirkstoffmenge b e- trug 50,88 Gramm THC. Auch dieses Marihuana wollte der Angeklagte gewin n- bringend weiterverkaufen, um neben der Verbesserung seines Einkommens 3 - 5 - seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Das Rauschgift verwahrte der Ang e- klagte zum überwiegenden Teil im Schlafzimmer in einem dort befindlichen Schrank, im Übrigen in dem Wohnzimmerschrank ; in diesem Schrank befanden sich auch 1.6 00 Euro Bargeld . Auf dem Wohnzimmertisch lag neben zwei Ve r- kaufseinheiten Marihuana , einer Feinwaage und den Resten von zwei Joints ein silbernes Einhandmesser, das der Angeklagte notfalls zur Verteidigung seines Drogenvorrates bzw. des aus den Drogenverkäufen stammenden Bargeldes nutzen wollte. Rauschgift und Einhandmess er konnten bei einer erneuten Wohnungsdurchsuchung am 14. Juni 2017 sichergestellt werden (Fall II.2. der Urteilsgründe) . II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen b ewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. Au gust 1996 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urtei lsformel 1; Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14). 1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) D er Angeklagte hat in beiden Fällen, wie für eine Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erforderlich, mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben. Entgegen der Auffassung des Generalbu n- desanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. August 2018 hat das Landgericht es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, zwischen der Rauschgiftmenge, die dem gewinnbringenden We iterverkauf dienen sollte, und ein er zum Eigenkonsum 4 5 6 - 6 - bestimmten Menge zu differenzieren. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung mi ndestens 182,76 Gramm Marihuana im Fall II.1. der U rte ilsgründe und mi n- destens 285,82 Gramm Marihuana im Fall II.2. auf. Das Landgericht hat zu be i- gewinnbringend weiterverkaufen wollte , und hierauf seine rechtliche Würdigung gestü tzt . Die Feststellung beruht auf dem vo n der Strafkammer als glaubhaft eingestuften und durch weitere Beweismittel bestätigten Geständnis des Ang e- klagten. Damit erfasst die Verurteilung in beiden Fällen jeweils die gesamte Handelsmenge . Für eine Differenzi erung zwischen einer zu Handelszwecken aufbewahrten und einer dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge sowie dar - auf aufbauend einer Prüfung, ob die für den Handel bestimmte Menge den Schwellenwert zur nicht geringen Menge überschreitet (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 29. November 2018 5 StR 362/18 Rn. 12; vom 29. September 2016 2 StR 62/16; Urteil vom 17. April 2014 3 StR 84/14, NStZ - RR 2014, 344), bestand kein Anlass. b) Die Feststellungen ergeben auch im Übrigen , dass die Voraussetzu n- gen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in beiden Fällen vorliegen . Das Landgericht hat hinsichtlich aller vier sichergestellten Gegenstände zutreffend angenommen, dass diese zur Erfüllung de s Qualifikation statbestands geeignet sind. Das gilt auch für die Schreckschusspistole. Zw ar fehlen Festste l- lungen zur Bauart ; jedoch ist aufgrund der Typenbezeichnung (W . ) allgemeinkundig (vgl. BGH, Beschl u s s vom 11. November 2014 3 StR 451/14), dass bei dieser Waffe der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, StraFo 2015, 173 ). 7 8 - 7 - Rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist ebenfalls, dass der Angeklagte die Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hatte, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeita ufwand bedienen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714; Beschluss vom 23. Oktober 2 018 1 StR 355/18 ) ; die hierzu notwendige räumliche Nähe ist in der Regel und auch hier vorhanden, wenn sich die Waffe in dem Raum befi ndet, in dem Handel getrieben wird ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 5 StR 108/17) . Ebenso hatte der Angeklagte die Schreckschusspistole und die Messer zur Verletzung von Personen bestimmt. Das Landgericht hat d ie hierzu erforderliche Zweckbestimmu ng des Täters (v gl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2) näher festgestellt und begründet. Auf die Frage, inwieweit es sich bei den vom An - geklagten in Griffnähe mitgeführten Gegenstände n um Waffen im Sinne des Wa ffengesetzes handelt, kommt es daher nicht an (vgl. BGH, Urteil e vom 6. Sep tember 2017 2 StR 280/17; vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16; vom 10. Au gust 2016 2 StR 22/16; vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14 ; B e- schl ü ss e vom 20. November 2018 4 StR 466/1 8; vom 18. Oktober 2 01 7 3 StR 78/17 ). c) Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen zweier tatmehrheitlich begangener Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG veru r- teilt. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. August 2018 ausgeführt hat, n- vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Große Senat für Strafsachen hat eine natürliche Handlungseinheit nur in der Fallgestaltung angenommen, dass 9 10 - 8 - Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung zur Entgegenn ahme we i- - (BGH, B eschluss vom 10. Juli 2017 GSSt 4/17 ; vgl . weiter BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 3 StR 88/17, NStZ - RR 2018, 351 ) . Im v orliegenden Fall ist jedoch weder ein Erwerb der be i- den Marihuanamengen im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung noch eine Kommissionsabrede oder gar die Entgegennahme der zweiten Marihuan a- lieferung aus Anlass der Bezahlung der früheren festgestellt. Zu einer Erört e- rung dieses rechtlichen Gesichtspunkts drängten die rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen daher nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist erneut dar - auf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs weder auf grund des Zweifelssatzes noch sonst geboten ist, zugun s- ten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das B e- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 3 StR 37/18). Eine Aufklärungsrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. 2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil begegnet keinen rech t- lichen Bedenken. Das Landgericht hat insbesondere das durch Einzelausfü h- rungen substantiierte sowie durch weitere B eweis mitt e l bestätig te Geständnis 11 - 9 - des Angeklagten zum Umfang der Handelsmenge rechtsfehlerfrei als glaubhaft bewertet. 3 . Der Rechtsfolgen ausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 12
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