BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 390/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird dieUrteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzo-gen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen."(vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR381/02).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-gangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 aStGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-geklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern dieTatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie je-weils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot-geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigtenwaren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führereines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Siewaren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihresKraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen - 3 -beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer einesräuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde-ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte fürseine Taten auch ausgenutzt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Tepperwien MaatzAthing Ernemann Sost-Scheible
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