BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2006 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in drei F344llen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Gesamtstrafenbildung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat, was die Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwo-gen, ob im Hinblick auf die f374r die zehn F344lle des unerlaubten Erwerbs von Be- 2 - 3 - t344ubungsmitteln verh344ngten Einzelgeldstrafen (jeweils 30 Tagess344tze zu je 5 Euro) die gesonderte Verh344ngung einer Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdr374cklichen Er366rterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bew344hrung h344tte ausgesetzt werden k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 53 Abs. 2 Ein-beziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). Angesichts der verh344ngten Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese M366glichkeit hier jedenfalls nicht fern. H344tte das Landgericht aus den zehn Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht auszuschlie337en, dass es daneben auf eine in ihrer H366he noch aussetzungsf344hige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der Unvorbestraftheit des Angeklagten und der 374brigen festgestellten Strafmilderungsgr374nde zur Be-w344hrung ausgesetzt h344tte. Die Nichtanwendung des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB w344re deshalb zu begr374nden gewesen. - 4 - Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein Wertungs-fehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen k366nnen getroffen werden. 3 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Verhinderungsvermerks gehindert. Athing Ernemann Sost-Scheible
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