BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Halle vom 11. Dezember 2006 a) im Abschnitt II. 6 der Urteilsgr374nde (Taten 1 bis 31) im Schuldspruch mit den die Rechtsgrundlosigkeit der Zah-lungen betreffenden Feststellungen sowie b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 33 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es 1 - 3 - - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat betreffend die Taten 1 bis 31 rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer der konzerngebundenen, 374berschuldeten GmbH zugunsten deren Muttergesellschaft als "Umlage-zahlungen" bezeichnete 334berweisungen get344tigt hat. Die Annahme indes, die auf UA 32 festgestellten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil die dieser W374rdigung zugrunde liegenden Feststellungen im angefochtenen Urteil widerspr374chlich si 2 nd. Einerseits ist die Strafkammer insoweit im Rahmen der tats344chlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die GmbH auf Grund von Dienstleistungsvertr344gen verpflichtet gewesen sei, an ihre Muttergesellschaft im Jahre 2001 insgesamt 495.000,00 DM zuz374glich Mehrwertsteuer zu zahlen; auf die gesamte Jahresverpflichtung seien bereits bis Juni 2001 625.000,00 DM bezahlt worden (UA 30/31). Davon ausgehend, sieht das Landgericht die den Taten 1 bis 31 zugrunde liegenden weiteren Umlagezahlungen im Zeitraum von 27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 mit einer Gesamtsumme von 507.199,32 DM als ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb als tatbestandsm344337i-ge Untreuehandlung an. Insgesamt habe der Angeklagte im Jahr 2001 1.149.090,98 DM als Umlage bezahlt (UA 30). Letzteres ist schon in sich nicht nachvollziehbar, weil die Summe von 625.000,00 DM und 507.199,32 DM die-sen Betrag nicht ergibt. Im weiteren Widerspruch zu dem vorstehend aufgef374hr-ten Zahlenwerk hat das Landgericht im Rahmen der Beweisw374rdigung zum Umfang der Umlagezahlungen f374r das Jahr 2001 angegeben, der Angeklagte habe bis einschlie337lich Juni 2001 "insgesamt 494.376,00 200 (= 966.915,41 DM)" gezahlt (UA 74). Worauf die widerspr374chlichen Angaben beruhen, erschlie337t sich aus dem Urteil nicht. Dies kann sich in Bezug auf die als Taten 1 bis 31 3 - 4 - ausgeurteilten F344lle zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hier374ber ist deshalb neu zu verhandeln und entscheiden. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft allein die Rechtsgrundlosigkeit die-ser Zahlungen; insoweit bedarf es umfassend neuer Feststellungen. Dagegen l344sst der zur Teilaufhebung des Urteils f374hrende Rechtsfehler die Feststellun-gen zu den ab 27. Juni 2001 geleisteten Zahlungen als solchen (UA 32) sowie zu der dem Angeklagten bekannten 334berschuldung der GmbH unber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 4 Der neue Tatrichter wird danach festzustellen haben, ob 374berhaupt ein Rechtsgrund f374r diese Zahlungen 226 etwa in Form einer wirksamen Umlagever-pflichtung 226 bestand, welche Zahlungen bis zum 27. Juni 2001 auf eine solche Verpflichtung erfolgt sind und ob und inwieweit die 226 rechtskr344ftig festgestellten 226 Zahlungen ab dem 27. Juni 2001 der Erf374llung einer solchen Verpflichtung dienten. 5 Die Aufhebung des Urteils zu den F344llen II. 6 (Taten 1 bis 31) der Ur-teilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Insbesondere kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Landgericht f374r die F344lle II. 7 b) 6 - 5 - und c) (Taten 32 und 33) der Urteilsgr374nde ohne Ber374cksichtigung der vorher-gehenden F344lle niedrigere Einzelstrafen festgesetzt h344tte. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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