BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 390/09 vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2009 wird ver-worfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit (vors344tzlicher) K366rperverletzung in zwei F344llen sowie wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 1 1. Die erhobene Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung von Beweisan-tr344gen auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin beanstandet wird, kann aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben. 2 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat ebenfalls kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden (zur eingeschr344nkten 3 - 4 - revisionsrechtlichen 334berpr374fbarkeit tatrichterlicher Beweisw374rdigung vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11 m.w.N.). a) Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhand-lung zur Sache nicht eingelassen hat, im Wesentlichen durch die Angaben der Nebenkl344gerin als 374berf374hrt angesehen. Hierbei hat es deren Glaubw374rdigkeit einer sorgf344ltigen und eingehenden 334berpr374fung unterzogen und ist namentlich angesichts des Detailreichtums der Angaben, der Konstanz der Aussage zum Kerngeschehen sowie des Aussageverhaltens der Nebenkl344gerin in der Haupt-verhandlung nach der gebotenen Gesamtw374rdigung (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 2 und 14) zu der 334berzeugung gelangt, dass sie tats344ch-lich Erlebtes geschildert hat. 4 b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge-richt bei der Bewertung der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin auch ohne Rechtsfehler in seine 334berlegungen mit eingestellt, dass die Nebenkl344gerin im Februar 2006, das hei337t ca. zwei Jahre vor den verfahrensgegenst344ndlichen Taten, bei der Polizei einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, der sich m366gli-cherweise tats344chlich nicht ereignet hatte. 5 aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatte damals die Nebenkl344gerin nach vorausgegangenem Drogenkonsum bei der Polizei angezeigt, von einem ihr unbekannten Mann in einen Keller verschleppt, dort mehrere Tage hindurch gefangen gehalten und mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Die die Anzeige aufnehmende Polizeibeamtin hatte bei der Nebenkl344gerin keine Verletzungen feststellen k366nnen, vielmehr befand sich diese ihrer Auffassung nach in Anbe-tracht des geschilderten Geschehens in 204einer erstaunlich guten Verfassung223. Insbesondere h344tten sich ihre Kleidung, Haare und Gesichtsschminke 204in einem 6 - 5 - viel zu normalen Zustand223 befunden. Allerdings habe die Nebenkl344gerin glaub-haft von dem Vorfall berichtet und vermutlich selbst an das Geschehen ge-glaubt, und zwar nach Einsch344tzung der Polizeibeamtin deshalb, weil sie vor Anzeigeerstattung Bet344ubungsmittel mit halluzinogener Wirkung konsumiert hatte. Das Verfahren wurde schlie337lich eingestellt, weil ein T344ter nicht ermittelt werden konnte. bb) In der Hauptverhandlung hat die Nebenkl344gerin den Vorfall aus dem Jahre 2006 unter Angabe von Einzelheiten im Wesentlichen so geschildert, wie sie ihn damals zur Anzeige gebracht hatte. Zu ihrem, bei der Anzeigeerstattung mit dem angezeigten Tatgeschehen nicht ohne Weiteres zu vereinbarenden 344u337eren Erscheinungsbild hat sie angegeben, dass sie sich zuvor mit einem Kamm und mit Schminke zurechtgemacht habe. 7 cc) Ob die von der Nebenkl344gerin 2006 erstattete Anzeige der Wahrheit entsprach, hat das Landgericht nicht kl344ren k366nnen. Diesem Umstand komme - so das Landgericht - f374r die Bewertung der Aussage der Nebenkl344gerin in die-sem Verfahren aber auch keine Bedeutung zu. Denn nach dem Gesamtergeb-nis der Beweisaufnahme begr374nde die M366glichkeit, dass die Anzeige der Ne-benkl344gerin in jenem Fall nicht wahrheitsgem344337 war, keine vern374nftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer hier der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben. Im vorliegenden Fall habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Angaben der Nebenkl344gerin aufgrund einer Beeintr344chtigung ihrer Aussaget374chtigkeit durch halluzinogene Wirkungen von Alkohol- oder/und Drogenmissbrauch zu-stande gekommen sein k366nnten. 8 dd) Diese Erw344gungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Urteilsfeststellungen geben keinen konkreten Anhalt daf374r, dass die Nebenkl344- 9 - 6 - gerin sich vor der Anzeige im vorliegenden Verfahren in einem Alkohol- oder Drogenrausch befunden haben k366nnte, der dazu h344tte f374hren k366nnen, dass ihre Erinnerung an die hier verfahrensgegenst344ndlichen Tatgeschehen auf einem halluzinatorischem Erleben beruht. Dagegen spricht vielmehr, dass es sich vor-liegend um einzelne, sachlich und zeitlich klar abgrenzbare und jeweils f374r sich gesehen nachvollziehbare Vorf344lle handelt, die von der Nebenkl344gerin auch nicht sofort zur Anzeige gebracht worden sind, sondern erst, nachdem sie zuvor bei verschiedenen Personen, unter anderem bei einem Rechtsanwalt und ei-nem Bew344hrungshelfer, um Hilfe und Rat nachgesucht hat. Allein der Umstand, dass die Nebenkl344gerin im relevanten Zeitraum Alkohol konsumiert hat, vermag f374r sich gesehen nicht bereits Zweifel an der tats344chlichen Erlebnisbezogenheit ihrer Angaben begr374nden. Das Landgericht war daher nicht gehalten, die ledig-lich gedankliche, abstrakt-theoretische M366glichkeit, die Aussage der Nebenkl344-gerin k366nne auf Halluzinationen beruhen, seiner 334berzeugungsbildung zu Grunde zu legen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2009 - 4 StR 287/09 Rz. 9 m.w.N.). Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy