BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390 /13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 18. Dezember 201 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dessau - Roßlau vom 29. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefähr - licher Körperverletzung und fahrlässige r Tötung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete , auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 S ä tz e 1 und 2 StPO Erfolg; d as Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1 - 3 - Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 29. November 2012 nach 23 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 4. Juni 2013 u nd damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 14. Februar 2013 zu den A k- ten gebracht worden ist. An der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht worauf der Gen e- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat nicht durch einen unvor hersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der noch bei Ei n- gang der Revisionsbegründung am 17. Juli 2013 andauernden Erkrankung des Vorsitzenden, der zugleich der Berichterst atter war, zu sehen. Der Vermerk der beisitzenden Richte r in S . vom 13. Februar 2013 führt hierzu u.a. Folgen - des aus : Vorsitzende Richter am Landgericht K . wurde am 31.01.2013 aufgrund einer nicht vorhersehbaren schweren Erkrankung stati onär im Krankenhau s aufgenommen. Nunmehr wurde bekannt, dass seine E r- krankung voraussichtlich einen längerfristigen Aufenthalt im Kranke n- haus erfordert . Auf diese Feststellung am Tag vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist dur f- ten sich die beisitzenden Richter nicht beschränken. A lle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers sind für die Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich. Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urt eil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezem ber 1975 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Be schl ü ss e vom 9. August 1988 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1 , vom 27. April 1999 4 StR 141/9 9, NStZ 1999, 474 , und vom 9. Dezember 2010 2 3 4 - 4 - 5 StR 485/10 , StV 2011, 211 ). Gründe dafür, dass es den B eisitze r n unmö g- lich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der verbleibenden Urteilsabse t- zungsfrist von zwei Wochen das nicht sonderlich umfangreiche u nd schwierige Urteil selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. D e r Senat vermag insbesondere de n von de r Revision mitgeteilten Vermerken der R ichterin am Amtsgericht S . vom 13. Febru ar, 8. Mai und 4. Juni 2013 ein en die Fristüberschreitung rechtfe rtigenden Grund nicht zu entnehmen: Der Umstand, dass bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist nicht geklärt worden ist, ob und in welchem Umfang V orsitzender Richter am Landgericht K . bereits einen Urteilsentwurf gefertigt hatte, ist hier zu von vor nherein ungeeignet. Die Stellungnahmen e nthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht mögli c h gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, B eschluss vom 6. Februar 2008 2 StR 492/07 , BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6 ) . Sonach hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass Umstände , die eine Fristüberschre i- tung rechtfertigen könnten, fehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 und vom 27. April 1999 , jew. aaO) . Auf die Frage, ob n ach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der Zeit bis zum 4. Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größt mögli cher Beschleunigung fertigzustellen ( BGH, Beschl ü ss e vom 7. September 1982 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519 , und vom 21. Juni 1995 3 StR 215/95, BGHR 5 - 5 - StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 4 ), verstoßen worden ist, kommt es daher nicht mehr an. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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