ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR390.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390 /1 5 vom 1. Dezember 201 5 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 320 Abs. 1, 49 Abs. 2 Die fakultative Strafmilderung wegen täti ger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft - und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht, bei der Vollendung bereits mit Ausführung der Tathandl ung eintritt. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 4 StR 390/15 LG Frankfurt (Oder) in der Strafsache gegen wegen Angriffs auf den Luftverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besc hwerdeführers am 1. Dezember 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2015 im Stra f- ausspruch aufgehoben; jedoch blei ben die Feststellungen aufrecht er halten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Rev i- sion de s Nebenklägers werden verworfen. 3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mor des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Angriff auf den Luftverkehr und versuchtem Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angekla g- 1 - 3 - ten hatte der Senat dieses Urteil m it den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückve r- wiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ein er Freiheit s- strafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Nebenklägers, die mit der Sachrüge die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen eines T ö- tungsdelikts beanstandet, bleibt insgesamt erfolglos. A . Zur Revision des Angeklagten: I. 1. Wie der Generalbundesanw alt in seiner Antragsschrift vom 27. August 2015 zutreffend ausgeführt hat, greift die vom Angeklagten erhobene Verfa h- rensrüge nicht durch. 2. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge einen den Angeklagten bes chwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere war der Angeklagte im vorliegenden Fall als Flu g- schüler nicht der verantwortliche Luftfahrzeugführer und deshalb auch taug - 2 3 4 5 - 4 - licher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr im Sinne des § 316c Abs. 1 StGB ( vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl., § 316c Rn. 10). Denn g emäß § 4 Abs. 4 LuftVG gilt während der Durchführung eines Übungs - und Prüfungsfl ugs in B e- gleitung von Fluglehrern dieser , hier also der Nebenkläger, als der verantwort - liche Luftfahrzeugführer. Dar auf, dass der Nebenkläger nach den Feststellu n- gen die Füh rung des Flugzeugs vorübergehend auch tatsächlich übernommen hatte, als der Angeklagte mit der Tatausführung begann, kommt es nicht an. II. Jedoch hält d er Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung ni cht stand. 1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte fasste im Rahmen einer in der Flugschule des Nebe n- klägers begonnenen Ausbildung zum Erwerb der Privatpiloten - Lizenz den En t- schluss, den 73 Jah re alten, ihm an Statur und Gewicht unterlegenen Nebe n- kläger bei Gelegenheit einer Flugstunde durch Schläge mit einem Stein auf den Kopf außer Gefecht zu setzen und dadurch die Kontrolle über das Flugzeug zu erlangen. Am Nachmittag des 21. Juni 2013 befand en sich der Angeklagte und der Nebenkläger in einem viersitzigen, einmotorigen Motorflugzeug vom Typ Cessna C 172 N , das auf der linken und der rechten Seite des Cockpits mit einem Steuerhorn ausgerüstet ist, auf einem Ausbildungsflug in etwa 1.500 Me - te rn Höhe. Als der Nebenkläger auf Bitten des Angeklagten die Steuerung der Maschine für einen kurzen Augenblick übernommen hatte und durch einen Blick aus dem rechten Seitenfenster abgelenkt war, schlug ihn der Angeklagte mit einem mitgebrachten, etwa ein K ilogramm schweren Mineralstein dreimal g e- 6 7 8 - 5 - zielt auf die linke Kopfseite, um ihn handlungsunfähig zu machen. Entgegen der Erwartung des Angeklagten behielt der Nebenkläger, nach den Schlägen aus mehreren Kopfwunden stark blutend, die Kontrolle über das Flugz eug. Erst als der Angeklagte den Kopf des Nebenklägers mit nach innen gedrehten Handfl ä- chen umfasste und seine Daumen in dessen Augen zu drücken begann, ließ dieser das Steuerhorn los , um sich gegen den Angr iff zu r Wehr zu setzen . Wä h- rend des sich anschlie ßenden Ringen s im Cockpit ging das Flugzeug wiede r- holt in den Sturz flug über, weil der Angeklagte das Steuerhorn vor seinem Sitz durch seine Körperbewegungen nicht ausschließbar un willkürlich nach vorn drückte. Die Maschine stabilisierte sich zwar vorü bergehend immer wieder, n ä- herte sich indes mehr und mehr dem Boden. Der Angeklagte bemerkte dies und nahm spätestens jetzt den Tod des Nebenklägers bei einem von ihm infolge des Kampfes als möglich erkannten Absturz des Flugzeugs billigend in Kauf. Um den Absturz zu verhindern, zog der Nebenkläger jedoch am Steuerhorn und fing die Maschine kurz vor Erreichen des Bodens in einer Höhe von etwa 20 Metern ab. Von diesem Moment an bis zum Ende der kurz darauf folgenden Notlandung blieb der Angeklagte untätig in seinem Sitz. Das Landgericht hat nicht ausschließen könne n , dass er in diesem Handlungsabschnitt davon au s- ging, den Nebenkläger mit den vorhandenen Mitteln noch ohne Weiteres übe r- wältigen und einen tödlichen Absturz des Flugzeugs herbeiführen zu können, da ss er jedoch aus autonomen Motiven von weiteren Handlungen Abstand nahm. Dem Nebenkläger gelang eine Notlandung auf einem Feld, wo sich die Maschine bei verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit überschlug und mit Totalverlus t bei einem Zeitwert von 40.00 0 auf dem Dach zu liegen kam. Der Nebenkläger erlitt u.a. zahlreiche Hautverletzungen und Blutergüsse. b) Der zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich voll verantwortliche Angekla g- te habe die Handlungsfähigkeit des Nebenklägers beseitigen und die Herrschaf t 9 - 6 - über das Flugzeug erlangen wollen, um dieses zum Absturz zu bringen oder es an ein von ihm in Aussicht genommenes Ziel zu steuern. Dadurch habe er sich der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB sowie des Angriffs auf de n Luftver kehr gemäß § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ) StGB strafbar gemacht . Von einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers sei er gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Var . StGB strafbefreiend z u- rückgetreten, da der Versuch ni cht fehlgeschlagen sei und er nicht au s- schließbar aus autonomen Motiven trotz aus seiner Sicht noch fortbestehe n- der Möglichkeit en zur Herbeiführung der Handlungsunfähigkeit des Nebenkl ä- gers die weitere Ausf ührung der Tat aufgegeben habe. c) Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 316c Abs. 1 StGB entnom men; das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 316c Abs. 2 StGB hat es verneint. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil es das Land - gericht rechtfehlerhaft un terlassen hat, die Strafmilderungsmöglichkeit wegen täti ger Reue im Sinne von § 320 Abs. 1 StGB zu erörtern. Nach dieser Vo r- schrift kann das Gericht die Strafe in den Fällen des § 316c Abs. 1 StGB nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der T äter freiwillig die we i- tere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet. a) Nach den Urteilsfeststellungen sind die Voraussetzun gen tätiger Reue im Sinne von § 320 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, der Anwendung s- be reich des § 49 Ab s. 2 StGB ist also grundsätzlich eröffnet. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dieser sei trotz fortbestehender Möglichkeiten zur Herbeiführung der Handlungsunf ä- 10 11 12 13 - 7 - higkeit des Nebenklägers aus autonomen Motiven untätig geblieben, nac hdem es diesem gelungen war, das abstürzende Flugzeug in einer Höhe von etwa 20 Metern abzufangen. Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben, ebenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes, dass er durch diese Untätigkeit auch die weitere Ausführung des Angri ffs auf den Luftverkehr freiwillig aufgegeben und damit die Anforderungen an tätige Reue im Sinne von § 320 Abs. 1 StGB erfüllt hat . b) Der Senat bejaht die im Schrifttum kontrovers behandelte Frage , ob die St rafmilderungsmöglichkeit nach § 320 Abs. 1 S tGB i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB auch in dem hier vorliegenden Fall einer Verurteilung nach § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eröffnet ist und daher vom Tatrichter hätte geprüft werden müssen . aa) B eim Angriff auf den Luft - und Seeverkehr in der Tatvariante de s § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB handelt es sich auch nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316c Rn. 50; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316c Rn. 14; Schönke - Schröder/Sternberg - Lieben/ Hecker, StGB, 29. Auf l., § 316 c Rn. 34; Fischer, StGB, 6 3. Aufl., § 316c Rn. 8 [unechtes Unternehmensdelikt]; M üKoS tGB/Wieck - Noodt, 2. Aufl., § 316c Rn. 48; NK - StGB/ Zieschang , 4 . Aufl., § 316c Rn. 31) um ein schlichtes Täti g- keitsdelikt. Vollendung tritt danach bereits mit A usführung der Tathandlung ein, h- rung ein beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer übe r- schießenden Innentendenz , aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (LK - StGB/ Wol ff, 12. Aufl., § 320 Rn. 2) . Welche Folgerungen sich aus dieser Tatbestands - struktur für die Anwendbarkeit des § 320 Abs. 1 StGB auf den Angriff auf den Luftverkehr im Sinne von § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergeben, wird im 14 15 - 8 - Schrifttum jedoch nicht einhe llig beantwortet. So wird einerseits die Ansicht ve r- treten, eine Strafmilderungsmöglichkeit wegen tätiger Reue sei in Fällen des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon seinem Wortlaut nach nicht gegeben , weil die Vorschrift als schlichtes Tätigkeitsdelikt k einen Erfolg voraus setz e, der abgewendet werden könne (Sternberg - Lieben/Heck er aaO; ebenso Fischer aaO, Rn. 19). Es komme allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht, w enn der Täter die Verwirklichung seiner Ziele verhindere oder sich daru m bemühe (Sternberg - Lieben/Hecker aaO; ähnlich König aaO; AnwK - StGB/ Esser, § 316c Rn. 32). Die Gegenauffassung hält diese Vorschrift in säm t lichen Fällen des § 316c Abs. 1 StGB für anwendbar und insbesondere eine Ausnah me für den Fall des § 316c Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 StGB unter Ber u- fung auf den Wortlaut der Bestimmung für nicht geboten ( Ernemann aaO, Rn. 17; Renzikows ki in Matt/Renzikowski, StGB, § 320 Rn. 3; Zieschang aaO, Rn. 31 ; wohl einschrän kend Wieck - Noodt aaO, Rn. 62) . Die Gesetzesfassung ( ) zeige, dass auch ein bloßes Ab - brechen der tatbestandsmäßigen Handlung die Möglichkeit der Strafmilderung eröffnen solle; eine Erfolgsabwendung müsse anders als bei § 316a Abs. 2 StGB aF zur Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht hinzutreten ( Wolff aaO ). b b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. (1 ) Dem Wortlaut von § 320 Abs. 1 StGB, der ohne Einschränkung auf § 316c Abs. 1 StGB 316c Abs. Einschränkung a uf eine e inzelne Tatvariante, etwa auf § 316c Abs. 1 Nr. 2 2. Var. StGB nicht entnommen werden (so aber ausdr. Fischer und Sternberg - Lieben/Hecker, jeweils aaO). Es kommt hinzu, dass der Anwendungsbereich des § 320 Abs. 1 StGB nicht nur eröffnet wird, wenn 16 17 - 9 - sind damit die Tathandlung en des in § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB geregelte n bloße n Tätigkeitsdelikt s vom A n- wen dungsbereich der Vorschrift nicht aus genommen . (2 ) Auch aus d er Entstehungsgeschichte der §§ 316c, 320 StGB und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergibt sich kein Anhalt für eine einschränkende Auslegung dahin, dass in Fällen de s § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Anwendbarkeit der Strafmilderungsmöglichkeit wegen tätiger Reue ausgeschlossen sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. (a ) § 316c StGB geht auf den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein El f- tes Strafrechtsänderungsges etz zurück (BT - Drucks. VI/1478) und stellte eine gesetzgeberische Reaktion auf die zunehmende Zahl von Flugzeugentführu n- gen und anderen Angriffen auf den Luftverkehr dar. In der ursprünglichen Fa s- sung orientierte sich die Vorschrift an der damaligen Fassun g von § 316a StGB und war daher insgesamt als Unternehmensdelikt ausgestaltet ( v gl. dazu MüKo S tGB/Wieck - Noodt, 2. Aufl., § 316c Rn. 4 ff.; LK - StGB/König, 12. Aufl., § 316c, Entstehungsgeschichte I; zu r Gesetzgebungsgeschichte des § 316a MüKoStVR/Franke, § 316a , Rn. 2 ; zum Rücktritt bei § 316a Abs. 1 StGB aF vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1957 2 StR 242/57, BGHSt 10, 320, 322 ). Als Au s- gleich für die weit vorverlagerte Strafbarkeit sah § 316c Abs. 4 StGB in der d a- maligen Fassung eine (uneingeschränkte) Verwe isung auf die damals geltende Vorschrift des Allgemeinen Teils des StGB zur tätigen Reue (§ 83a StGB aF) vor. (b ) Der Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Stra f- rechtsreform empfahl nach seinen Beratungen über diesen Entwurf , § 316c Ab s. 1 N r. 1 StGB nicht als Unternehmensdelikt zu fassen, um dem Täter die 18 19 20 - 10 - Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts im Interesse des Schutzes übe r- geordneter Rechtsgüter nicht zu versperren (BT - Drucks. VI/2721, S. 3). Die Möglichkeit, über tätige Reue eine Str afmilderung zu bewirken, soll te für alle Tatmodali täten des § 316c Abs. 1 StGB nach dem ausdrücklichen Willen des Sonderausschusses dadurch aber nicht ausgeschlossen oder beschnitten we r- den. Der Ausschuss schlug lediglich vor , die Verweisung auf § 83a StGB a F durch eine § 316a Abs. 2 StGB aF nachgebildete eigene Bestimmung über Strafmilderung bei tätiger Reue zu ersetzen. Auch diese Vorschrift sollte alle Tatvarianten des § 316c Abs. 1 StGB erfassen, ein (vollständiges) Absehen von Strafe sollte indes nur i n den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 des § 316c StGB mög lich sein (BT - Drucks. VI/2721, S. 4). (c ) § 316c StGB ist dann in der vom Sonderausschuss für die Stra f- rechtsreform vorgeschlagenen Fassung in Kraft getreten (Elftes Strafrechtsä n- de rungsgesetz vom 16. Dezember 1971, BGBl . I S. 1977) . Die Änderun gen durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl . I S. 164) waren lediglich r e- daktioneller Natur und überführten die Regelung zur tätigen Reue in den heute gel tenden § 320 StGB. 3. Auch ei ne Orientierung an Sinn und Zweck der Norm unter maßgeb - licher Berücksichtigung der soeben dargelegten, im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Zielrichtung spricht für eine Anwendbarkeit des § 320 Abs. 1 StG B auf alle Tatmodalitäten des § 316 c Abs. 1 StGB. Wie bereits ausge führt, ist der Tatbestand des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt bereits dann vollendet, wenn der Täter mit der Ausführung einer der im Tatbestand näher umschriebenen Handlungen b e- ginnt, insbesondere mit der Anwendung von Gewalt. Als Ausgleich für die 21 22 23 - 11 - dadurch bewirkte erhebliche Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes, von dem an auch ein Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen ist, stellt die Mö g- lichkeit tätiger Reue einen gewichtigen Anreiz für de n Täter dar, sich durch bl o- ßes Nichtweiterhandeln eine Strafmilderung zu verdienen und dient darüber hinaus dem Opferschutz (so auch Bericht des Sonderausschusses für di e Stra f- rechtsreform, BT - Drucks. VI/2721, S. 4; zur Bedeutung tätiger Reue für den Opfer schutz vgl. SSW - StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn. 19). III. 1. Danach wird der neue Tatrichter entscheiden müssen, ob er von der S trafmilderungsmöglichkeit des § 320 Abs. 1 StGB Gebrauch macht . Er hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermesse n unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu treffen und im Urteil revisionsgerichtlich nachprüfbar darzulegen (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 2 StR 317/87, BGHR StGB § 49 Abs. 2 Ermessen 1 mwN). Bei seinen Erwägungen wird er der na ch den Feststellungen weit fortgeschrit tenen Tatausführung b e- sonderes Gewicht beimessen dürfen. 2. Durch den bloßen Wertungsfehler des Landgerichts werden die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht berührt. Der Senat erhält sie daher aufrecht. Der neue Tatrichter kann ergänzende Festste l- lungen treff en, die den bisherigen nicht wi dersprechen. 24 25 - 12 - IV. Da das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung und Zurückverwe i- sung der Sache an das Landgericht führt, ist dessen so fortige Beschwerde g e- gen die Kosten - und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gege n- standslos (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 20). Der Genera l- bundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte mit seiner er s- ten Revision einen Teilerfolg erzielt hat und dies bei der Verteilung der Kosten und Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu berücksichtigen ist. Entspreche n- des würde im Fall eines weiteren (endgültigen) Erfolges des zweiten Rechtsmi t- tels gelten. B . Zur Revision des Nebenklä gers : Die Revision des Nebenklägers, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts erstrebt, bleibt erfolglos. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht unter Anwendung des Zwe i- felssatzes angenommen hat, der Angeklagte sei von einem unbeendeten T ö- tungsversuch zum Nachteil des Nebenklägers strafbefreiend zurückgetreten, 26 27 28 29 - 13 - halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat auf die zutre f- fenden Ausführungen in der Antrag sschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 2015 Bezug. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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