BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 4 StR 314/07 4 StR 391/07 vom 5. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten J374rgen W. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten Walter Peter H. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, beschlossen: - 3 - I. Die Verfahren 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 werden f374r das Verfahren nach 247 132 Abs. 3, 4 GVG miteinander verbunden. II. 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus (247 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. 2. Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesge-richtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung vom 28. August 2007 226 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) festh344lt, bei den 374brigen Strafse-naten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenen-falls an dieser festgehalten wird. III. Die Verhandlung wird ausgesetzt. - 4 - Gr374nde: 1. Den Revisionssachen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: 1 Verfahren 4 StR 314/07 gegen J374rgen W. : Der Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn 226 zun344chst 226 die Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB angeord-net. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zustand (Tatzeit-BAK 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schl344ge mit der Faust und einer Taschenlampe sowie durch Fu337tritte misshandelt, so dass dieser u.a. ein Sch344delhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Landgericht ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gef344hrliche K366rperverlet-zung) im Zustand erheblich verminderter, m366glicherweise sogar v366llig aufgeho-bener Schuldf344higkeit begangen hatte, w344hrend er bei Trinkbeginn (im Zeit-punkt des 223Sichberauschens223) voll schuldf344hig war. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag beim Verurteilten eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsf344higkeit hinsichtlich der Alkohol-aufnahme beeintr344chtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in den Anwendungsbereich des 247 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das Landgericht eine Unterbringung gem344337 247 63 StGB ab. Von einer Unterbringung des Verurteilten nach 247 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. 2 Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Be-schluss vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 5. August 2003 = NStZ 2004, 96 m. Anm. Neumann NStZ 2004, 198) im 3 - 5 - Ma337regelausspruch mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im 334b-rigen. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen d374rfe, dass er nicht wegen der Rauschtat (gef344hrliche K366r-perverletzung), sondern (weil seine Steuerungsf344higkeit m366glicherweise aufge-hoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt worden sei. In erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechts-folgenausspruch) habe das Landgericht die Voraussetzungen des 247 63 StGB pr374fen und nach 247 72 Abs. 1 StGB der Ma337regel den Vorzug geben m374ssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwere. Durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2004, rechtskr344ftig seit 11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskr344ftig verh344ngten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus gem344337 247 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem Urteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung. Diese habe zwar f374r sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsf344higkeit nicht erheblich beeintr344chtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Pers366n-lichkeitsst366rung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung bestanden; die Pers366nlichkeitsst366rung sei f374r das Fortbestehen der Alkohol-sucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-lich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm begangene gef344hrliche K366rperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge sei-nes weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr f374r die Allgemeinheit aus. 4 - 6 - Ab dem 16. November 2004 wurde die Ma337regel vollzogen. Durch Be-schluss des Landgerichts Paderborn vom 22. September 2006 wurde die Un-terbringung gem344337 247 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB f374r erledigt erkl344rt, weil bei dem Verurteilten eine Pers366nlichkeitsst366rung nicht vorliege, so dass - obwohl er wei-terhin gef344hrlich sei - die Voraussetzung f374r den weiteren Vollzug der Ma337regel entfalle. Die noch offene Restfreiheitsstrafe von 116 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Verurteilte verb374337te die Restfreiheitsstrafe in der Zeit vom 18. Oktober 2006 bis zum 25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der nach 247 275a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen ihn vollzogen. 5 Die Staatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 26. Oktober 2006 die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 28. Februar 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 6 Verfahren 4 StR 391/07 gegen Walter Peter H. : Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gef344hrlicher K366rper-verletzung vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374-cken vom 28. September 1989 wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteil-te im Rausch die Tatbest344nde der gef344hrlichen K366rperverletzung, versuchten 7 - 7 - Vergewaltigung sowie des versuchten Totschlags verwirklicht hatte. Die Ma337re-gel hatte das Landgericht mit einer Pers366nlichkeitsst366rung und der Neigung des Verurteilten zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten begr374ndet. Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (247 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-fahrens war die Begehung einer gef344hrlichen K366rperverletzung zum Nachteil einer Prostituierten w344hrend einer Flucht des Verurteilten aus dem Ma337regel-vollzug. 8 Der Verurteilte befand sich 226 mit Ausnahme eines Zeitraumes von ca. sechs Monaten, w344hrend dessen er erneut fl374chtig war 226 im Ma337regelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erkl344rte die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbr374cken gem344337 247 67 d Abs. 6 StGB die Unterbrin-gungsanordnungen f374r erledigt, da ein Zustand im Sinne des 247 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei. Zugleich lehnte sie die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. September 1989 zur Bew344h-rung ab. Ab dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft, als Strafende war der 22. Juni 2007 festgesetzt. Der Verurteilte hatte somit im Anschluss an die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus noch eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verb374337en. 9 Die Staatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 14. November 2006 die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem hat das Landgericht Saarbr374cken mit Urteil vom 4. April 2007 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte 10 - 8 - mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 2. Der Senat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegr374ndet zu verwer-fen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom 28. Au-gust 2007 226 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) gehindert. 11 Der 1. Strafsenat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, die Erledi-gungserkl344rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67 d Abs. 6 StGB) k366nne regelm344337ig nur dann Grundlage f374r die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nach 247 66 b Abs. 3 StGB sein, wenn an-derenfalls der Betroffene in die Freiheit zu entlassen w344re. Habe er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verb374337en, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, so k366nne nachtr344gliche Sicherungs-verwahrung regelm344337ig nur unter den Voraussetzungen von 247 66 b Abs. 1 StGB oder 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden. 12 Der 1. Strafsenat hat sich hierbei zur Begr374ndung auf folgende Passage in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 15/2887 S.14) gest374tzt: 13 "Anwendung soll die Vorschrift vor allem in denjenigen F344llen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht f374r schuldunf344hig gehalten und deshalb nur die Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verh344ngt wer-den konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber auch die F344lle, in denen das Gericht unter Anwendung des 247 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verh344ngt hatte, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelm344337igen Vollstre-ckungsreihenfolge (247 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Vollzug der Ma337regel vollst344ndig vollstreckt wurde und somit der Untergebrachte nunmehr aus der Ma337regel in Freiheit zu entlassen w344re. In F344llen, in denen nach Erledigung der Ma337-regel noch eine parallel verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstre- - 9 - cken ist, ergibt sich demgegen374ber zun344chst kein Bed374rfnis f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB - neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht." Diese Ausf374hrungen in den Materialien hat der 1. Strafsenat so gedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in F344llen, in denen nach der Erledi-gung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verh344ngte Freiheits-strafe zu vollstrecken ist, nachtr344gliche Sicherungsverwahrung 204zun344chst223 oh-nehin nicht in Frage stehe. Sp344ter 226 in Anbetracht der Entlassung aus dem Strafvollzug 226 sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen von 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB ma337gebend sein. Hierbei hat er nicht verkannt, dass ein derartiger Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut des 247 66 b Abs. 3 StGB keinen Niederschlag gefunden hat. Er hat es jedoch f374r zul344ssig gehalten, auch in ei-nem solchen Fall Vorstellungen des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung zu Grunde zu legen, wenn sich diese ausschlie337lich zu Gunsten des von der straf-rechtlichen Bestimmung Betroffenen auswirken. Der 1. Strafsenat hat zwar er-wogen, ob in F344llen, in denen nach der Erledigungsentscheidung nur noch f374r sehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken w344re, eine Ausnahme gemacht werden k366nnte. Er hat diese Frage jedoch mit der Begr374ndung offen gelassen, dass in dem zu entscheidenden Fall gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Mona-te Freiheitsstrafe 226 und damit ersichtlich nach seiner Ansicht nicht mehr eine nur sehr kurze Freiheitsstrafe 226 zu vollstrecken waren. 14 3. Der Senat teilt zwar grunds344tzlich das Bestreben, die Vorschriften 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des schwerwiegenden Eingriffs in Freiheitsrechte der Betroffenen restriktiv auszule-gen. Er vermag sich aber der Auffassung, dass eine Anwendung des 247 66 b Abs. 3 StGB ausscheidet, sofern nach der Erledigungsentscheidung noch 15 - 10 - gleichzeitig mit der Unterbringung verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, gleichwohl nicht anzuschlie337en. Er ist der Meinung, dass insoweit auch nicht zwischen 204sehr kurzen223 und l344nger bemessenen Freiheitsstrafen differenziert werden kann. Da in den zu entscheidenden F344llen nach den Erledigungsent-scheidungen noch Freiheitsstrafen von fast vier Monaten (Verfahren 4 StR 314/07) und von einem Jahr und sechs Monaten (Verfahren 4 StR 391/07) zu vollstrecken waren, kann er diese Frage auch nicht mit Blick auf die Entschei-dung des 1. Strafsenats vom 28. August 2007 offen lassen. F374r eine nachtr344gli-che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegen in beiden Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob 374berhaupt und - wenn ja - unter wel-chen Voraussetzungen bei der Auslegung von Gesetzen ein gesetzgeberischer Wille Ber374cksichtigung finden kann, der im Gesetzeswortlaut keinen Nieder-schlag gefunden hat. Jedenfalls tr344gt die angef374hrte Stelle der Gesetzesmateri-alien nach Ansicht des Senats nicht die ihr zugeschriebene Deutung; sie ist vielmehr unklar und damit ihrerseits auslegungsbed374rftig. Wenn es dort n344mlich hei337t, dass in den F344llen, in denen nach Erledigung der Ma337regel noch eine parallel verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, sich 204zun344chst223 kein Be-d374rfnis f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung 204nach 247 66 b Abs. 3 StGB 226 neu223 ergibt, l344sst diese Formulierung zwanglos die Deutung zu, dass ein solches Bed374rfnis jedenfalls sp344ter 226 n344mlich zum Ende des Strafvoll-zugs hin 226 nach dieser Bestimmung besteht. Auch der anschlie337ende Satz, nach welchem 204ggf.223 vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB 226 neu 226 204in Betracht223 komme, zwingt nicht zu der Deutung, dass allein 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB anwendbar und Abs. 3 204gesperrt223 sein soll. Die gew344hlten Formulierun-gen lassen vielmehr nach Auffassung des Senats das 204Konkurrenzverh344ltnis223 zwischen den Abs344tzen 1 und 2 des 247 66 b StGB und dessen Absatz 3 letztlich 16 - 11 - offen. Sie lassen zudem besorgen, dass ihr Verfasser bei der Abfassung nicht im Blick gehabt hat, dass zwar im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein k366nnen, nicht aber die der enger gefassten Abs344tze 1 und 2. Bleibt aber bereits der in den Materialien niedergelegte gesetzgeberische Wille unklar, so kann er nicht Grundlage f374r die Korrektur einer f374r sich gesehen ein-deutigen Gesetzesnorm sein. Die vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme f374r 204sehr kurze223 Reststrafen w374rde zudem mangels einer klaren Grenzziehung zu gro337er Rechtsunsicherheit in einem au337erordentlich sensiblen Rechtskreis f374hren. Diese w344re nur durch eine obergerichtlich eindeutig bestimmte Festlegung auf eine nicht zu 374ber-schreitende Reststrafe von beispielsweise drei, vier oder gar sechs Monate zu vermeiden. Damit 374berschritte der Bundesgerichtshof jedoch nach Auffassung des Senats die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. 17 b) Gegen die Auffassung des 1. Strafsenats spricht im 334brigen auch eine systematische Auslegung des 247 66 b Abs. 3 StGB. Nach ihrem Wortlaut erfasst diese Bestimmung auch die F344lle, in denen die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus auf einem Zustand beruhte, der die Schuldf344higkeit le-diglich erheblich verminderte (247 21 StGB). Da 247 21 StGB nur die Milderung der Strafe vorsieht, wird in diesen F344llen neben der Ma337regel des 247 63 StGB re-gelm344337ig auch Freiheitsstrafe verh344ngt. Die Ma337regel wird in der Regel vor der Strafe vollzogen (247 67 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Ma337regel wird dann auf die Strafe teilweise, n344mlich lediglich bis zu zwei Dritteln angerechnet (247 67 Abs. 4 StGB). In den F344llen der Unterbringung nach den 247247 63, 21 StGB ist da-her in aller Regel ein Strafrest vorhanden, der bei gef344hrlichen T344tern im Hin-blick auf die dann regelm344337ig negative Kriminalprognose auch zu verb374337en ist. Durch die Herausnahme dieser F344lle w374rde 247 66 b Abs. 3 StGB einen nicht un-wesentlichen Teil seines Anwendungsbereichs verlieren. 18 - 12 - c) Die vom 1. Strafsenat vorgenommene Einschr344nkung des Anwen-dungsbereichs des 247 66 b Abs. 3 StGB f374hrt auch zu Wertungswiderspr374chen. Sie f374hrt im Ergebnis dazu, dass in den F344llen, in denen der T344ter bei der An-lasstat ohne Schuld (Anordnung der Ma337regel ohne Freiheitsstrafe) oder 226 was der 1. Strafsenat jedenfalls offen gelassen hat 226 mit geringer Schuld (Verh344n-gung einer kurzen Freiheitsstrafe) gehandelt hat, die Sicherungsverwahrung nach 247 66 b Abs. 3 StGB nachtr344glich angeordnet werden k366nnte, wohingegen die nachtr344gliche Unterbringung des T344ters, der durch die Tat gro337e Schuld auf sich geladen hat und gegen den daher eine hohe Freiheitsstrafe verh344ngt wor-den ist, nur nach den engeren Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB in Betracht k344me. Die Frage, ob 247 66 b Abs. 3 StGB oder aber 247 66 b Abs.1, 2 StGB anwendbar ist, k366nnte bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Straf-senats zudem von blo337en Zuf344lligkeiten des Vollstreckungsverfahrens abh344n-gen. So k366nnen etwa 304nderungen in der Vollstreckungsreihenfolge (247 67 Abs. 2, 3 StGB) dazu f374hren, dass 226 trotz Verh344ngung einer Freiheitsstrafe 226 zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung keine Freiheitsstrafe oder nur noch ein geringer Strafrest zu vollstrecken ist. 304hnliches gilt f374r den Fall, dass freiheits-entziehende Ma337nahmen so weit auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen sind (247 51 StGB), dass entweder kein oder nur ein geringer Strafrest verbleibt. 19 d) Die Anwendbarkeit des 247 66 b Abs. 3 StGB in F344llen, in denen nach der Erledigungserkl344rung noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, f374hrt schlie337-lich auch nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb der die Entscheidung nach 247 66 b Abs. 3 StGB zu tref-fen ist. Die Bestimmung des 247 275 a Abs. 1 S. 3 StPO, wonach die Staatsan-waltschaft den Antrag auf nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sp344testens sechs Monate vor dem Ende des Straf- oder Ma337regelvollzugs stel-len soll, betrifft nur die F344lle des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Entscheidung 20 - 13 - nach 247 66 b Abs. 3 StGB kann 226 und sollte im Interesse einer sachgerechten Ermessensentscheidung 226 daher auch erst nach Ablauf eines unter Umst344nden l344ngeren Strafvollzugs unter Ber374cksichtigung der weiteren Entwicklung des Verurteilten im Vollzug erfolgen. Zwar sind die Anforderungen f374r die Unterbrin-gungsanordnung nach 247 66 b Abs. 3 StGB geringer, als die nach 247 66 b Abs. 1 oder 2 StGB, insbesondere bedarf es f374r 247 66 b Abs. 3 StGB 226 anders als f374r die Abs344tze 1 und 2 226 keiner neuen Tatsachen (204Nova223). Aber auch dieser Ge-sichtspunkt rechtfertigt nicht die Annahme einer Sperrwirkung des 247 66 b Abs. 1, 2 StGB. Denn 226 wie der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. August 2007 in anderem Zusammenhang (Rn. 19 = NJW 2008, 242) zu Recht ausgef374hrt hat 226 haben die Bestimmungen des 247 66 b Abs. 1, 2 StGB und des 247 66 b Abs. 3 StGB unterschiedliche Regelungsinhalte: W344hrend in den F344llen des 247 66 b Abs.1, 2 StGB eine im Erkenntnisverfahren nicht ange-ordnete freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer nachtr344glich hinzugef374gt wird, geht es in 247 66 b Abs. 3 StGB im Kern darum, bei einem nach wie vor hochgef344hrlichen T344ter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer (247 63 StGB) durch eine andere freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer zu ersetzen. - 14 - Ein schutzw374rdiges Vertrauen des Verurteilten, nach einer bestimmten Zeit-spanne in Freiheit zu gelangen, wird daher im Anwendungsbereich des 247 66 b Abs. 3 StGB nicht oder jedenfalls in geringerem Ma337e als in den F344llen des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB tangiert. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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