BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/07 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 4. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht Saarbr374cken hat gegen den Verurteilten die nachtr344gli-che Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB angeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und da-her unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gef344hrlicher K366rper-verletzung vorbestrafte Verurteilte, war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374-cken vom 28. September 1989 wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 2 - 3 - gem344337 247 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tat-best344nde der gef344hrlichen K366rperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Anordnung der Ma337regel hatte das Landgericht damit begr374ndet, dass der Verurteilte auf Grund einer Pers366n-lichkeitsst366rung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (247 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-fahrens war eine gef344hrliche K366rperverletzung, die der Verurteilte w344hrend ei-ner Flucht aus dem Ma337regelvollzug begangen hatte. 3 Der Verurteilte befand sich anschlie337end nahezu ununterbrochen im Ma337regelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erkl344rte die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Saarbr374cken gem344337 247 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB beide Unterbringungsanordnungen f374r erledigt, da ein Zustand im Sinne des 247 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiter-hin als gef344hrlich f374r die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verb374337te bis zum 22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seit-dem ist er einstweilen untergebracht (247 275 a Abs. 5 StPO). 4 Die Staatsanwaltschaft Saarbr374cken hat am 14. November 2006 die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbr374cken gefolgt. 5 II. - 4 - Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31), nach der bei einem Verurteilten, der im Anschluss an die Erledigungserkl344rung nach 247 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachtr344gliche Sicherungsver-wahrung nicht nach 247 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelm344337ig nur unter den Voraussetzungen von 247 66 b Abs. 1 StGB oder 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Gro-337en Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: 6 Steht es der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsver-wahrung nach 247 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-fene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (247 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Un-terbringung erkannt worden ist? Der Gro337e Senat f374r Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats best344-tigt. F374r die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 StGB gen374ge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach 247 63 StGB die qualifizierte Gef344hrlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. Wei-ter hat der Gro337e Senat f374r Strafsachen entschieden, dass nur die Vollstre-ckung des Restes derjenigen Strafe, die in der jeweiligen Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, der Anwendung des 247 66 b Abs. 3 StGB entge-genstehe. Werden - wie im vorliegenden Fall - zwei Ma337regelanordnungen ge- 7 - 5 - m344337 247 67 d Abs. 6 StGB f374r erledigt erkl344rt und ist nur im Hinblick auf eines der beiden Urteile noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist f374r die andere 247 66 b Abs. 3 StGB anwendbar (BGH - GS - Rdn. 36). III. Nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen steht der nachtr344glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landge-richt Saarbr374cken vom 28. September 1989 entgegen, dass der Verurteilte nach der Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hatte, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. Hier k344me eine Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2009 - 4 StR 314/07). Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus - ohne Verh344ngung einer Strafe - durch das Landge-richt Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen 247 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. Es bedarf einer erneuten Entscheidung des Landgerichts. 8 1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB (Bd. V Bl. 1045 ff. d.A.) als Voraussetzung zur Durchf374hrung des Verfahrens f374r aus-reichend, weil in diesem Antrag beide Urteile genannt sind, auf die sich die Er-ledigungserkl344rung vom 28. November 2005 erstreckt hat (S. 2, 7 f. des An-trags). Dass zwischen beiden Urteilen nicht differenziert wurde, macht den An-trag im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzul344ssig, da erst durch die Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen dieser Differenzie- 9 - 6 - rung Bedeutung zukommt. Das Landgericht Saarbr374cken ist auch f374r die An-ordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier zust344ndig (247 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. 247 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO). 2. Das Landgericht wird daher insbesondere zu pr374fen haben, ob die An-ordnung der nachtr344glichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungs-verwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf das Urteil des Landge-richts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wie-genden Folgen, die mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung nach einer - als formelle Voraussetzung f374r 247 66 b Abs. 3 StGB erforderli-chen - Erledigungserkl344rung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus f374r den Verurteilten verbunden sind, muss - was bisher nur unzurei-chend geschehen ist (UA 30) - 374ber das Beschlussverfahren der Strafvollstre-ckungskammer nach 247 67 d Abs. 6 StGB hinaus auch im Verfahren nach 247 66 b Abs. 3 StGB gepr374ft werden, ob die m366gliche qualifizierte Gef344hrlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen St366rung des Verur-teilten im Sinne des 247 20 StGB beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gef374hrt hat (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 385 [Sachn344he des nach 247 74 f GVG zust344ndigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt eine Unterbringung nach 247 66 b StGB nicht 10 - 7 - in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 66 b Rdn. 14). F374r eine "R374ckverwei-sung" des Verurteilten in den Ma337regelvollzug nach 247 63 StGB in einem sol-chen Falle gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR 2007, 301, 303; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; Fischer aaO 247 66 b Rdn. 46, 247 67 a Rdn. 6). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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