BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/11 vom 27. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. September 2010 im Rechts-folgenausspruch a) dahin abge344ndert, dass gegen den Angeklagten statt des erweiterten Verfalls von 2.708,32 200 der Verfall von Wertersatz in H366he von 1.150 200 und der erweiterte Verfall von 1.558,32 200 angeordnet wird, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der er-weiterte Verfall von - Mobiltelefonen Nokia IMEI , IMEI sowie von zwei weiteren Mobiltelefonen Nokia (sichergestellt auf der Durchreiche und dem Couchtisch im Wohnzim-mer der Wohnung des Angeklagten) und - der Feinwaagen ACUREZA und POCKET SCALE angeordnet wurde. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 27 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung eines Mobiltelefons sowie den erweiterten Verfall von vier weiteren Mobiltelefonen, zweier Feinwaagen und von 2.708,32 200 angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensr374gen und die Beanstan-dung der Anwendung des sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten. 1 Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags-schrift vom 17. M344rz 2011 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Keinen Rechtsfehler weist ferner die Anordnung der Einziehung des vom Angeklagten bei einem Teil der abgeurteilten Taten benutzten Mobiltele-fons auf. Nur teilweisen Bestand hat dagegen die weitergehende Anordnung des erweiterten Verfalls. 2 1. Hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 2.708,32 200 hat das Landgericht 374bersehen, dass die Anordnung des Verfalls 3 - 4 - nach 247247 73, 73a StGB Vorrang gegen374ber der Anordnung des erweiterten Ver-falls nach 247 73d StGB hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 73d Rn. 9 jeweils mwN). Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aus den abgeurteilten Taten einen Geld-betrag von insgesamt 1.150 200 erlangt hat, der selbst - in Form des durch die Taten erlangten Geldes - jedoch ersichtlich in seinem Verm366gen nicht mehr vorhanden war, war f374r diesen Betrag der Verfall nach 247 73a StGB anzuordnen (vgl. BGH aaO). Den erweiterten Verfall nach 247 73d StGB betreffen mithin nur mehr 1.558,32 200. Entsprechend kann der Senat die vom Landgericht getroffene Anordnung selbst ab344ndern, da sich der Angeklagte insofern nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen; insbesondere wurde 247 73c Abs. 1 StGB schon vom Landgericht - 374ber 247 73d Abs. 4 StGB - rechtsfehlerfrei nicht ange-wendet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - 1 StR 75/11). 2. Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung des erweiterten Verfalls von vier weiteren Mobiltelefonen sowie der ebenfalls sichergestellten zwei Feinwaagen. 4 Insofern fehlt es an einer tragf344higen Grundlage f374r die nicht n344her aus-gef374hrte oder belegte Feststellung der Strafkammer, dass "die Umst344nde" die Annahme rechtfertigen w374rden, der Angeklagte habe diese Gegenst344nde f374r oder aus rechtswidrigen Taten erlangt (UA 37). Die vom Landgericht zu den abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen legen vielmehr nahe, dass der Angeklagte auch bei den weiteren Bet344ubungsmittelstraftaten - wie 374blich - die Drogen gegen Geld abgegeben hat. In einem solchen Fall unterl344ge dem erwei-terten Verfall zwar nicht nur dieses Geld, sondern auch das, was der Angeklag-te mit ihm erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04 mwN). 5 - 5 - Dass dies in Bezug auf die vier Mobiltelefone und zwei Feinwaagen der Fall war, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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