BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/14 vom 12. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 26. November 2012 wird mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung de r Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision, mit der der Angeklagte allgemein die Verletzung materie l- len Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen U rteils unter Ve r- stoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger 1 2 3 - 3 - Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 22. März 2013 in Ve r- lust geraten sind und erst im Juni/Juli 2014 te ilweise rekonstruiert werden kon n- ten, nach dem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden mü s- sen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25. August 2014 eingegangen . Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durc h- führung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem Bundesge richtshof schließlich am 4. Dezember 2014 vorgelegt werden. Da - durch hat sich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt eine Ve r- zögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs . 2 Verfahren sverzög e- rung 20 mwN). 2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompen - sation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruc h- teil der Strafe zu betragen ( vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in se i- ner Zu schrift vom 16. Januar 2015 erscheint de m Senat im vorliegenden Fall eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren als angemessen. Diese Kompensa - tion kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbs t aussprechen (BGH, Beschluss vom 6. März 2008 3 StR 376/07, 4 - 4 - NStZ - RR 2 008, 208, 209; Beschluss vom 3. November 2011 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320 , 321 ). b) E ine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzögerung tretende Berücksic htigung der seit Tatbegehung vergangenen Zeit bei der Strafzumessung und infolgedessen die Aufhebung des Stra f- ausspruchs ist mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die getroffene Bewährungsentscheidung nicht gebo ten, zumal sich der Ang e- klagte , soweit aus den teilrekonstruierten Sachakten ersichtlich, nicht in Unte r- suchungshaft befand. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 5
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