ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR391.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/17 vom 27. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Konstanz vom 18. April 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abges e- hen hat. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere St rafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt . Mit seiner auf die Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte g e- gen den Strafausspruch sowie die Nichtanordnung seiner Unterbringung in 1 - 3 - einer Entziehungsanstalt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersic htlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt: Die sachverständig beratene Strafkammer hat aufgrund des f estgestel l- ten langjährigen Miss brauch s von Alkohol und Drogen einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht, dann aber ge meint, ein symptomatischer Zusammenhang sei nicht gegeben, weil der Hang nicht (mit)ursächlich für die Begehung de r Taten sei und auch die Gefähr lic h- keit des Angeklagten nicht konditioniere. Die Straftaten seien vielmehr Ausfluss des über v iele Jahre prakt izierten Lebens stils des Angeklagten, zu dem das Konsumverhalten gehöre . Auch bestehe keine Erfolgsau s- sicht einer Therapie, weil der Angeklagte bereits eine Therapie abgebr o- chen habe und trotz des von ihm geäußerten Therapiewillens keine A n- haltspunkte für e inen ernsthaften Willen, vom Al kohol - und Drogenko n- sum wegzukommen, erkennbar seien (UA S. 25). Diese Ausführungen tragen das Absehen von einer Maßregelanor dnung nach § 64 StGB nicht. a) Sie lassen zunächst besorgen, dass das Landgericht von einem zu enge n Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusa m- menha ng zwischen einem Hang zum übermäßi gen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen ist. 2 3 - 4 - Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist ( BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 1 StR 379/15 , NStZ - RR 2016, 113 ; vom 6. November 2013 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11 , NStZ - RR 2011, 309 ), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13 , NStZ - RR 2014, 75 ). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikte n, die begangen werden, um Rauschmittel se lbst oder Geld für ihre Beschaf fung zu erlangen, nahe (BGH, Beschluss vom BGH, U r- teil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96 , BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13 , NStZ - RR 2014, 75 ; Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 604/16). Zwar hat das Landgericht in der knappen Begründung auch die Mit - ursächlichkeit in den Blick genommen, allerdings mit dem bloßen Verweis auf den Lebensstil des Angeklagten keine auf der Grundlage der festg estellten Taten basierende Bewertung vorgenommen. Ang e- sichts der Tatsache, dass der Angeklagte das vo n ihm betrügerisch e r langte (Ta ten II.1 und 2) sowie das erpresste (Taten II.3 und 4) G eld nach seiner eigenen unwider legten Einlassung zur Finanzierung se i- nes Alkohol - und Drogenkonsums gebraucht un d hierfür ausgegeben (UA S. 17 - 18) und die Taten II.3 und 4 zudem unter Alkoholeinfluss begangen ha t (UA S. 15 - 16), liegt die Annahme eines symptomat i- sc hen Zusammenhangs nicht fern. Eine hangbedingte Gefährli chkeit ist bereits mit Blick auf das Gew icht der Anlasstaten in den Fäl len II. 3 und 4 nicht von vornherein zu verneinen, zumal der Angeklagte auch die der Verurteilung durch das Amtsgericht Villingen - Schwenningen vom 27. November 2013 zugrundeliegende Tat (Raub in Tatei nheit mit Körperverletzung) auf grund seiner Betäubungsmittelabhäng igkeit begangen hat (UA S. 13). b) Letztlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen die Kammer die konkrete Erfolgsaus sicht einer Therapie abgelehnt hat, durchgreife n- den recht lichen Bedenken. Soweit das Landgericht dem Sachve r- - 5 - ständigen folgend auf die im Jahr 2014 abgebro chene Therapie des Angeklagten abgestellt hat, hat es sich mit dem vom Angeklagten hie r für angegebenen Grund, er sei gemobbt worden (UA S. 4), nicht ausein ander gesetzt. Auch hat die Strafkammer nicht erwo gen, ob die vom An geklagten aktuell geäußerte The rapiebereitschaft trotz des z u- rückl ie genden erneuten Alkoholkonsums nach seiner letzten Haften t- lassung am 11. November 2015 geeignet ist, eine konkrete Erfol g s- aussicht zu be gründen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hi n- weis auf die seit Ende des Jahres 2015 bestehende Beziehung zu 25) genügt hierfür nicht. Denn die Kammer hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die zw i sche n- zeitlich eingetretene Ver änderung der privaten Lebensverhältnisse des Angeklagten, nämlich das Verlöbnis während der Unter suchung s- haft in dieser Sache (UA S. 4), geeignet ist, e ine andere Bewertung seines Therapiewillens zu stütz en. Dass nur der Angek lagte Revision eingelegt hat, hinde rt die Nachh o- lung der Unterbringungsan ordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5, 7; B GH NStZ - RR 2009, 59). Der Straf ausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der erheblichen Vorstrafen und des g e- samten Tatbil des ist aus zuschließen, dass der Tatrichter bei Anor d- nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dem tritt der Senat bei. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen vertieften Prüfung die Erfolgsa ussicht einer Th e- rapie im Maßregelvollzug bejaht hätte. 4 - 6 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 5
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