ECLI:DE:BGH:2018:260918B4STR391.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391 /1 8 vom 26. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 3.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: versuchter Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Einwände des Angeklagten S . gegen die ihm im Bewährungsbeschluss der Strafkammer vom 7. Mai 2018 erteilte Geldauflage sind auf die Sachrüge nicht über prüfbar. Eine Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO i . V . m. § 268a Abs. 1 StPO ist nicht erhoben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Q uentin Feilcke
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