BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/13 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 1. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der An geklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600, - ". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des An geklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; f erner hat es f es t- gestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600 , - mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri gen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 S ä tz e 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rech tlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht e r- kennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtspr e- chung des Bundesge richtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffe nden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erö r- terung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeb en sind (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/ 11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier: Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeut e- ten Schmucks ersichtlich in voller Hö he in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Ang e- klagt e den Schmuck später bei einem An - und Verka ufsgeschäft zum Preis von 2.400 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehen de Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Da ran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen d i e se r Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ - RR 2009, 234). 2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht best e- hen b leiben. Einer Aufhebung der zug ehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in 2 3 4 - 4 - Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 , zu treffen. 3 . Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anor d- nung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrest s gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfo l- ge n haben (BGH, Beschlu ss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter 5
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