BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39 /15 vom 25. Februar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25 . Februar 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 2014 wird mit der Ma ß- gabe verworfen, dass dieser Angeklagte dreier Fälle der Be i- hilfe zum Diebst ahl sowie dreier Fälle der Beihilfe zum ve r- suchten Diebstahl schuldig ist. Der Angeklagte K . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . 2. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 2014 mit den Fest - stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fä l- len B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M . wird verworfen. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels dieses Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . um Dieb - e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den A n- geklagten M . Fällen beim Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge; der An geklagte K . hat zudem eine nicht ausgeführte Ver - fahrensrüge erhoben. Das Rechtsmit tel des Angeklagten K . führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Die Revision des Angeklagten M . hat hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgrü n- de und infolgedessen im Gesamtstrafenausspru ch Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolg erungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigun g widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anford e- rungen stellt. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nach - vollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maß - stabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 3 StR 224/14 mwN ). 1 2 - 4 - Dabei diene n die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptve r- handlung. Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail da r- über zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Ha uptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH aaO). Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen (BGH, Urteil vom 17. April 2014 3 StR 27/14 , NStZ - RR 2014, 279 f. mwN). Er ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürd i- gung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (v gl. etwa BGH, Beschluss vom 20. M ärz 2002 5 StR 448/01). Insofern beurteilt sich die Erörterungsbedürftigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme; (nur) mit Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren, muss sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen ( vgl. BGH, B e- schluss vom 30. Mai 2000 1 StR 183/00 , NStZ - RR 2001, 174 f. ; Urteil vom 24. Januar 2006 5 StR 410/05). Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, au f denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen (so bereits BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 1 StR 614/96) und stellt lediglich eine vermeidbare Fehle r- quelle dar, da sie An lass zu Rügen nach § 261 StPO geben kann (BGH, B e- schluss vom 17. November 1999 3 StR 385/99 , NStZ 2000, 211 ). 2. Daran gemessen ist verfehlt, dass das Landgericht im Anschluss an die Feststellungen mitteilt, dass diese unter anderem auf den Angaben von 17, teils sogar mit ihren Geb urtsnamen bezeichneten Zeugen, auf im Einzelnen aufgeführten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Auge n- schein genommenen Lichtbildern beruhen, es indes auf die Lichtbilder weder 3 4 - 5 - gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verweist, noch die Inhalte der U rkunden n ä- her mitteilt und von den 17 vernommenen Zeugen im Folgenden lediglich fünf Aussagen dargestellt und erörtert werden. 3. Hierauf beruht das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K . aber nicht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung vo n der Täterschaft dieses Angeklagten auf dessen Geständnis sowie auf das dieses bestätigende (Teil - ) Geständnis des an einem Teil der dem Angeklagten K . zur Last gelegten Taten beteiligten Angeklagten M . und eines weiteren, als Zeugen vernom - menen Beteiligten an einer der Taten. Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K . auch im Übrigen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler aufweist, hat sein Rechtsmittel keinen Er folg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch entsprechend der A nregung des Generalbundesanwalt s in der Antragsschrift vom 23. Januar 2015 den Schuldspruch neu, um insbesondere klarzustellen, dass der Angeklagte K . nicht einer versuchten Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen schuldig ist, sondern dreier Fälle der Beihilfe zum versuchten Diebstahl. 4. Dagegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten M . in den Fäl - len B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe Erfolg. Hinsichtlich des Falls B.III. der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung von d er Täterschaft zwar rechtsfehlerfrei auf die Geständnisse des Angeklagten M . und des Angeklagten K . . Auch trägt im Fall B.VI. der Urteilsgründe insbesondere das Geständnis des Angeklagten K . und die Aussage des an dieser Tat beteiligten Zeugen die Feststellung, der Angeklagte M . sei Mitt äter dieses Einbruchdiebstahls. 5 6 7 8 - 6 - Nicht von den Ausführungen in der Beweiswürdigung getragen wird aber die Feststellung, der Angeklagte M . habe sich auch in den Fä llen B.VII. und B.VIII. de r Urteilsgründe als (Mit - )Täter an den (versuchten) Einbruchdie b- stählen beteiligt. Zu diesen Tatvorwürfen schwieg der Angeklagte M . , der Angeklagte K . war an ihnen nicht beteilig t und ein Augenzeuge konnte im Fall B.VIII . ohne dass die S trafkammer dies näher erläutert . zu 11). Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten M . stützt die Strafkammer wesentlic h darauf, da ss im Fall B.VII. vor dem Gebäude, in das eingebrochen worden war, ein Kopfhörer und im Fall B.VIII. am Tatort ein Hammer mit der DNA des Angeklagte n M . gefunden wurde (UA S. 11). Nähere Ausführungen zu den DNA - Gutachten die vermutlich in der Ei nleitung zur Beweiswürdigung als verles enthält das Urteil nicht. Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürd i- gung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sach verständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht pr ü- fen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Ge setzen der Logik, den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekular - genetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec h- nung ist d anach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den unte r- suc h ten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festg e- stellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer 9 10 - 7 - fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Ve r- gleichspopulation von Bedeutung war (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13 , NJW 2014, 2454, 2455 ). Da das Urteil hierzu keinerlei Au sführungen enthält, hat es hinsichtlich des Angeklagten M . in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe kei - nen Bestand. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen ihn ve r- hängte Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen weist das Urteil ke inen diesen A n- geklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 11
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