BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392/01 vom 20. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG be schlossen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die no t - wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen To t - schlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird. Der Senat fragt deshalb beim 5. Strafsenat an, ob an der im Urteil vom 12. Juni 1959 5 StR 163/59 vertretenen Rechtsauffassung festg e - halten wird. Er fragt vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebe n - klägerin zu tragen hat. - 3 - Der Senat beabsichtigt, die Revision der Angeklagten im wesentlic hen und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu verwerfen. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des Senats unbegr n - det, weil die Kostenentscheidung, auch soweit der Angeklagten die notwend i - gen Auslagen der Nebenklgerin auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vo r - gaben entspricht: Die Angeklagte hat nach Auffassung des Senats die der vom Landg e - richt nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als Nebenklgerin zugelassenen Mutter des Getöteten im Verfahren vor dem Landgericht erwachsenen notwendigen Au s - lagen gemû § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen, daû sie nicht wegen Totschlags, sondern wegen unterlassener Hilfeleistung und damit wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deretwegen die Nebenkl a - ge nicht htte erhoben werden können. Maûgeblich fr die Frage, ob die Ve r - urteilung wegen einer Tat erfolgt ist, die den Nebenklger im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "betrifft", ist in den Fllen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vielmehr, ob die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Trger eines strafrechtlich geschtzten Rechtsgutes richtete (BGH NJW 1960, 1311, 1312; BGH GA 1968, 184; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 472 Rdn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Verurteilung aufgrund desselben Sachverhalts erfolgte, der zur Eröffnung des Hauptverfa h - rens wegen Totschlags fhrte, und weil sich die als unterlassene Hilfeleistung geahndete Tat gegen den Getöteten als Trger eines - auch durch die Vo r - schrift des § 323 c StGB - geschtzten Rechtsguts richtete. - 4 - An der beabsichtigten Verwerfung der sofortigen Beschwerde sieht sich der Senat jedoch durch das Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1959 - 5 StR 163/59 gehindert. Der darin vetretenen Aufassung, der Angeklagte habe dem Nebenklger die notwendigen Auslagen bei einer Verurteilung nur wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zu erstatten, weil di e - se Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran diene, daû bei Unglck s - fllen geholfen werde (ebenso OLG Nrnberg AnwBl 1971, 183; Franke KK 4. Aufl. § 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 472 Rdn. 6; vgl. auch OLG Hamm NJW 1962, 359 zu dem anders gelagerten Fall eines Teilfre i - spruchs hinsichtlich der die Nebenklage begrndenden Tat), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie beruht auf einem zu engen Verstndnis des Schutzgutes dieser Vorschrift. Ihm liegt die zu § 330 c StGB a.F., der insoweit inhaltsgle i - chen Vorgngerin des § 323 c StGB ve rtretene Auffassung zugrunde, Schu t - zobjekt der unterlassenen Hilfeleistung sei allein die ffentliche Sicherheit, whrend der gefhrdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber als individuell Berechtigter geschtzt werde (so Welzel Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. § 68 I [S. 470]; hnlich zu § 323 c StGB auch Otto Grundkurs Stra f - recht. Besonderer Teil 5. Aufl. S. 355; Pawlik GA 1995, 360, 365). Allerdings ist Strafgrund dieser in den Abschnitt ber die gemeingefh r - lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der Hilfspflicht bei U n - glcksfllen oder allgemeiner Gefahr (vgl. Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 323 c Rdn. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die No t - hilfe strafrechtlich zu sichern (vgl. Spendel LK 11. Aufl. § 323 c Rdn. 26 f. m.w.N.), sind jedoch die durch diese Vorschrift geschtzten Rechtsgter zu unterscheiden (vgl. Rudolphi SK-StGB § 323 c Rdn. 1 a.E.; Spendel aaO Rdn. 26). Dies sind nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch - - 5 - die bei einem Unglcksfall gefhrdeten Individualrechtsgter des in Not Ger a - tenen (OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Dsseldorf NJW 1992, 2370, 2371; Lackner/Khl StGB 24. Aufl. § 323 c Rdn. 1; Rudolphi aaO; Spendel aaO Rdn. 29; Trndle/Fischer aaO, jew. m.w.N.). Durch die Verurteilung der Ang e - klagten wegen unterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlung geahndet, die sich gegen den Getteten als Trger eines durch diese Vo r - schrift geschtzten Rechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezug auf die notwendigen Auslagen des Nebenklgers der in den Fllen der Veru r - teilung wegen Vollrausches vergleichbar (BGHSt 20, 284). 2. Der Senat fragt daher da eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO unter den hier gegebenen Umstnden nicht geboten war - gemû § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 5. Strafsenat an, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird. Vorsorglich fragt er zugleich bei den and e - ren Strafsenaten an, ob auch Rechtsprechung dieser Senate entgegensteht und ob gegebenenfalls daran festgehalten wird. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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