BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2001, soweit es sie betrifft, dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil wird als unbegründet verworfen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmi t - tel sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebe n - klägerin zu tragen hat. - 3 - Die Angeklagte rgt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Ferner hat sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofo r - tige Beschwerde eingelegt. 1. Das Rechtsmittel der Revision hat zum Strafausspruch teilweise E r - folg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin kam hier ein Tei l - freispruch nicht in Betracht. Zwar hat das Landgericht den gegen die Ang e - klagte mit der unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erh o - benen Vorwurf des mittterschaftlich mit dem frheren Mitangeklagten G. begangenen Totschlags fr nicht erwiesen erachtet und eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen aus Rechtsgrnden ve r - neint. Soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wo r - den ist, liegt ihrer Verurteilung aber nicht nur derselbe geschichtliche Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde (vgl. BGHSt 39, 164, 165), sondern auch eine einheitliche Handlung im sachlich-rechtlichen Sinne. Ein Teilfreispruch mit Rcksicht auf die von der im Eröffnungsbeschluû abweichenden rechtlichen Qualifizierung derselben Tat kommt nicht in Betracht (vgl. Engelhardt KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 19 m.N.). b) Der Ausspruch ber die Aussetzung der gegen die Angeklagte ve r - hngten Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewhrung kann nicht best e - hen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die bis dahin seit dem 9. Juli 2000 erlittene Untersuchungshaft voll verbût, da diese gemû § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit, gemû § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das - 4 - Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrec h - nung bereits voll verbût, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25 f.; BGH, Beschluû vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewhrung ist die Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH aaO). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewhrung sind e t - waige Bewhrungsauflagen gegenstandslos. 2. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Kostenentsche i - dung, insbesondere auch soweit der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklgerin auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vorgaben en t - spricht: Die Angeklagte hat die der vom Landgericht nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als Nebenklgerin zugelassenen Mutter des Getteten im Verfahren vor dem Landgericht erwachsenen notwendigen Auslagen gemû § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen, daû sie nicht wegen To t - schlags, sondern wegen unterlassener Hilfeleistung und damit wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deretwegen die Nebenklage nicht htte erhoben werden knnen. Maûgeblich fr die Frage, ob die Verurteilung wegen einer Tat erfolgt ist, die den Nebenklger im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "b e - trifft", ist in den Fllen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vielmehr, ob die Verurte i - lung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getteten als Trger eines strafrechtlich geschtzten Rechtsgutes richtete (BGH NJW 1960, 1311, 1312; BGH GA 1968, 184; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 472 Rdn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Verurteilung aufgrund desselben Sachverhalts erfolgte, der zur Erffnung des Hauptverfahrens wegen To t - schlags fhrte, und weil sich die als unterlassene Hilfeleistung geahndete Tat - 5 - gegen den Getteten als Trger eines - auch durch die Vorschrift des § 323 c StGB - geschtzten Rechtsguts richtete. Der Auffassung, bei einer Verurteilung nach § 323 c StGB entfalle die Erstattungspflicht, weil diese Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran diene, daû bei Unglcksfllen geholfen werde (BGH, Urteil vom 12. Juni 1959 - 5 StR 163/59; OLG Nrnberg AnwBl 1971, 183; Franke KK 4. Aufl. § 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 472 Rdn. 6; vgl. auch OLG Hamm NJW 1962, 359 zu dem anders gelagerten Fall eines Teilfreispruchs hinsich t - lich der die Nebenklage begrndenden Tat), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie beruht auf einem zu engen Verstndnis des Schutzgutes dieser Vorschrift, das auf die zu § 330 c StGB a.F.vertretene Auffassung zurckgeht, Schutzo b - jekt der unterlassenen Hilfeleistung sei die ffentliche Sicherheit, whrend der gefhrdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber als individuell B e - rechtigter geschtzt werde (so Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. § 68 I [S. 470]; hnlich zu § 323 c StGB auch Otto, Grundkurs Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl. S. 355; Pawlik GA 1995, 360). Allerdings ist Strafgrund dieser in den Abschnitt ber die gemeingefh r - lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der Hilfspflicht bei U n - glcksfllen oder allgemeiner Gefahr (vgl. Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 323 c Rdn. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die Nothilfe strafrechtlich zu sichern (vgl. Spendel LK 11. Aufl. § 323 c Rdn. 26 f. m.w.N.), sind jedoch die durch diese Vorschrift geschtzten Rechtsgter zu untersche i - den (vgl. Rudolphi SK-StGB § 323 c Rdn. 1 a.E.; Spendel aaO Rdn. 26). Dies sind nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch - die bei einem Unglcksfall gefhrdeten Individualrechtsgter des in Not Geratenen (OLG - 6 - Celle NStZ 1988, 568; OLG Dsseldorf NJW 1992, 2370, 2371; Lackner/Khl StGB 24. Aufl. § 323 c Rdn. 1; Rudolphi aaO; Spendel aaO Rdn. 27; Trn d - le/Fischer aaO jew. m.w.N.). Durch die Verurteilung der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlung geahndet, die sich gegen den Getteten als Trger eines durch diese Vorschrift geschtzten Rechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezug auf die notwendigen Auslagen der in dem Fall einer Verurteilung wegen Vollrausches vergleichbar (vgl. BGHSt 20, 284; BGH, Beschluû vom 19. Dezember 2001- 3 ARs 29/2001). Da fr eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO unter den hier gegebenen Umstnden kein Anlaû bestand, ist die Auferlegung der der Nebenklgerin erwachsenen notwendigen Auslagen nicht zu beanstanden. Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage des Senats (Beschluû vom 20. N o - vember 2001) mitgeteilt, daû er an seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung nicht festhalte (Beschluû vom 13. Dezember 2001 5 ARs 36/01). Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs steht ebe n - falls nicht entgegen. 3. Die Angeklagte hat gemû § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und - aus den vorgenannten Grnden - die der Nebenklgerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dies ist, soweit es die - 7 - Kosten des Revisionsverfahrens betrifft, mit Rcksicht auf den nur geringfg i - gen Teilerfolg dieses Rechtsmittels, nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja (Nr. 2 der Grnde) StPO §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 472 Abs. 1 Dem Angeklagten sind nach Maûgabe des § 472 Abs. 1 StPO die no t - wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklgers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Erffnung des Hauptverfahrens wegen To t - schlags fhrte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird. BGH, Beschluû v. 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 - LG Saarbrcken
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