BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 392/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2002, soweit es ihnbetrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Aus-spruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierJahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jah-ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich derAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das Landgericht hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnisdamit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazubenutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des Tatorts (die Wohnung - 3 -der Eheleute G. ) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeldund Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesenhabe.Diese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zwar ist derrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nurbei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führeneines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehungeiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb hat indiesen Fällen eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer um-fassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen. Wie der Generalbundesanwalt inseiner Antragsschrift vom 25. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, erge-ben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifi-schen - Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat und dem Führendes Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 -4 StR 406/02). Solche Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhand-lung nicht zu erwarten. Der Maßregelausspruch hat daher zu entfallen. - 4 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, denAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athingnrnn !
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