BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dessau vom 16. April 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme entf344llt, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur schweren r344u-berischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechts-mittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Entgegen der Auffassung der Revision belegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte durch die von ihm geleisteten Aufpasserdienste den von den drei Mitangeklagten ver374bten 334berfall auf eine Tankstelle wissentlich gef366rdert und sich damit der Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht voraussetzt, dass der Gehilfe die konkreten Tatumst344nde in allen Einzelheiten kennt; es reicht vielmehr aus, dass sich sein Vorsatz auf die Ausf374hrung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundz374gen kon-kretisierten Tat richtet (BGHSt 42, 135, 137). 2 Dagegen ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte, wie das Landgericht meint, zugleich auch der Beihilfe zur Geiselnahme (richtig: zum erpresserischen Menschenraub) schuldig ist. Das Vorgehen der Mitangeklagten gegen den Tankstellenkassierer weicht von der 374blichen Begehungsweise eines Tankstellen374berfalls erheblich ab. Sie bem344chtigten sich des Kassierers, nach-dem dieser nach Beendigung seiner T344tigkeit den Verkaufsraum verschlossen hatte. Unter Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe zwangen sie ihn zur Herausgabe seiner Autoschl374ssel und sperrten ihn in den Koffer-raum seines Fahrzeugs, wo er w344hrend des gesamten weiteren Tatgeschehens - etwa 30 bis 40 Minuten lang - verbleiben musste. In dieser Zeit fuhr der Mitan-geklagte A. mit dem Fahrzeug umher. Bei einem Halt lie337 er sich von dem Opfer unter erneuter Bedrohung mit der Tatwaffe die Tankstellenschl374ssel aus-h344ndigen sowie die Bedienung der Alarmanlage erkl344ren; sodann suchten die Mitangeklagten erneut die Tankstelle auf und entwendeten Geld und andere mitnehmenswerte Dinge. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf die-ses Tatgeschehen bezog, l344sst sich den Feststellungen nicht entnehmen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststel-lungen getroffen werden k366nnen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten 3 - 4 - auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub f374hren w374rden. Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Dies f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht sicher ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdi-gung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. 4 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-weist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Straf-kammer des Landgerichts zur374ck. 5 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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