ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR392.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392 / 1 8 vom 5 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führers und d es Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 5 . Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Es sen vom 1 7. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeänd ert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 163.200 EUR mit gesamtschuldneri scher Haftung angeor d- net wird ; die weiter gehende Einziehungsentscheidung e n t- fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen un - erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten 270.000 EUR unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit den geso n- dert verfolgten K . und T . ausgesprochen . Die auf die Rüge der Verlet - 1 - 3 - zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten e r- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne de s § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprec hender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der En t- scheidungsformel ersichtlich abzuändern. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte die Verf ügungsgewalt über die Verkaufserlöse im Fall II.3 der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 163.200 EUR; Anhaltspunkte dafür, dass er weitere Taterträge er langte , sind den Urt eilsgründen nicht zu entnehmen. 2. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Anordnung g e- samtschuldnerische r Haftung herabzusetzen , verm ag der Senat diesem Antrag nicht zu folgen . Zwar ist die Feststellung gesamtschuldnerischer Haftung in H ö- he eines Teilbetrags von 9.600 EUR rechtsfehlerhaft erfolgt , weil der Angekla g- te in die ser Höhe Alleinv erfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse erlang te . D er Angeklagte ist durch die unberechtigte Feststellung gesamtschuldnerischer Mithaftung j edoch nicht be schwert (vgl. BGH , Beschluss vom 27. September 2018 4 StR 270/18, juris Rn. 5 ). Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO zu entscheiden, weil der Generalbundes - anwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und es sich nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten g e- gen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BGH , Beschluss vom 27. September 2018, aaO, Rn. 6 ; Beschluss vom 7. April 2015 4 StR 69/15). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Red u- zierun g der gesamtschuldnerischen Haftung würde den Angeklagten belasten. 2 3 4 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Aus lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin ist e r- krankt und deshalb gehi n- dert zu unterschreiben. Sost - Scheible Bartel 5
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