ECLI:DE:BGH:2018:05121 8B4STR392.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 392 / 1 8 vom 5 . Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, am 5 . Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 17. Apri l 2018, soweit es ihn betrifft, au f- gehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhal ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freihei tsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Ve rurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält revision s- recht licher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen lebte der aus Vietnam stammende Ang e- kla g te mit seiner Eh efrau und zwei Kindern in Tschechien und befand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Er entschloss sich, für ein monatliches Gehalt in Höhe von rund 2.000 EUR auf der von dem Mitangeklagten G . , dem geson - dert verfolgten D . sowie weite ren Personen als Bande betrie - benen Marihuanaplantage in Deutschland zu arbeiten. Nach seiner Ankunft wirkte der Angeklagte an der E rrichtung der in einem Mehrfamilienhaus in E . gelegenen und aufwändig eingerichteten Plantage, an einer Aufzucht von Cannabissetzlinge n und schließlich bei der Ernte der Pflanzen sowie ihrer Verpackung in verkaufsfertigen Mengen m it. Ihm war dabei bewusst, dass das Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war , und dass der Mitangeklagte G . sowie die wei teren Bandenmitglieder planten, künftig meh - rere Ernten aus der Plantage zu erzielen und diese zu veräußern. Feststellu n- gen dazu, dass der Angeklagte bei weiteren Anpflanzungen in der Plantage behilflich sein wollte, enthalten die Urteilsgründe nicht. b ) Die Feststellungen und die Beweiserwägungen tragen den Schul d- spruch nicht ; denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte als Mitglied ei ner Bande gehandelt hat. Bandenmäßig handelt, w er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genan n- ten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 3 StR 2 3 4 5 - 4 - 363/10, NStZ - RR 2011, 58, 59; Beschluss vom 22. März 2001 G SSt 1/00, BGHSt 46, 321 , 325). Mitglied einer Bande kann auch sein, wer seine künftige dauerhafte Gehilfentätigkeit zugesagt hat (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 4 StR 499/02, BGHSt 47, 214, 217 ) . Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass diese Vor - aussetzungen in der Person des Angeklagten vorlagen. Die Feststellungen b e- legen nicht, dass sich der Angeklagte der Gruppierung um den Mitangeklagten G . und den gesondert verfolgten D . mit dem Willen an - schloss, künfti g und für eine gewisse Dauer an mehreren Taten des Betä u- bungsmittelhandels in der Form der Aufzucht von Cannabispflanzen mitzuwi r- ken. Dies versteht sich angesichts der bisherigen Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen zu den Tatumständen auc h nicht von selbst. Der Angeklagte war ohne konkrete Kenntnis seiner künftigen Tätigkeit nach Deutschland gekommen. Nach dem er erkannt hatte, dass er anders als von ihm aufgrund der Anzeige , aufgrund derer er angeworben worden war , e r- wartet an der Au fzucht von Marihuanapflanzen beteiligt sein sollte, entschloss er sich zur Mitwirkung, weil er eine Entlohnung erst erhalten sollte, wenn die Ernte ver Vor dem Hintergrund dieser von der Strafkammer nicht erkennbar f ür widerlegt erachteten Einlassung versteht sich die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit nicht von selbst . Es hätte daher weiterer Feststellungen b e- durft, die den Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagte n tragen, im Rahmen der Gruppierung na ch der Ernte der Cannabispflanzen aus der ersten Pflanz - periode an weiteren Pflanzperioden als Gehilfe mitzuwirken (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Oktober 2010 3 S tR 363/10, NStZ - RR 2011, 58). 6 7 8 - 5 - 2. Dies zieht die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich. Die Fe stste l- lungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und k önnen daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Fes t- stellungen zum äußeren Tatgeschehen t reffen, die zu den bisherigen Festste l- lungen nich t in Widerspruch treten dürfen. Sost - Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin ist e r- krankt und daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Bartel 9 10
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