BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 4 StR 393/05 vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Der Verurteilte wurde am 15. Februar 2001 vom Landgericht Hagen wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Aus beiden Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen jenes Urteils traf der Verurteilte an einem Abend im April 2000 die Gesch344digte Mi-chaela K. in einer Gastst344tte und ging mit ihr, um gemeinsam einen "Joint" zu rauchen, nach drau337en, wo es auch zum Austausch von Z344rtlichkeiten kam. Als sie sich in einer nahegelegenen Unterf374hrung zum Urinieren hinhockte, f374hlte 2 - 4 - sich der deutlich alkoholisierte Verurteilte durch das distanzlose Verhalten der Frau 204animiert223. Er zwang sie daraufhin unter Ausnutzung ihrer schutzlosen La-ge, u.a. den Oralverkehr des Verurteilten an ihr zu dulden und an ihm auszuf374h-ren. In dem weiteren Fall lernte der Verurteilte am Tatabend im Mai 2000 die Gesch344digte Angelika F. auf dem Bahnhofsvorplatz in Hagen kennen, von wo aus sie die Wohnung eines Bekannten aufsuchten. Dort und sp344ter auch auf dem Weg in die Hagener Innenstadt kam es zum einvernehmlichen Austausch von Z344rtlichkeiten. Als die Gesch344digte sich pl366tzlich weiteren K374ssen des wie-derum alkoholisierten Verurteilten widersetzte, akzeptierte dieser den Sinnes-wandel nicht. Vielmehr schubste er sie zu Boden, legte sich auf sie und fa337te ihr, um ihre Hilferufe zu unterbinden, fest an den Hals, lie337 dann aber auf ihre Bitte, sie nicht zu vergewaltigen, mit der Bemerkung von ihr ab: 204Ich werde Dir nicht wehtun223. 2. Vor Begehung dieser Taten war der vielfach vorbestrafte Verurteilte bereits dreimal wegen sexueller Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Er wur-de deshalb im November 1986 wegen einer im M344rz jenes Jahres begangenen Vergewaltigung (der leicht alkoholisierte Verurteilte hatte eine Frau, die er zuvor in einer Discothek kennengelernt hatte, zu sich zum Fr374hst374ck eingeladen. Auf dem Weg zu seiner Wohnung f374hrte er sie 374ber einen Friedhof, wo er sie auf den Boden dr374ckte und u.a. den Oralverkehr erzwang) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nur knapp vier Monate nach vollst344ndiger Verb374337ung 374berfiel der nicht ausschlie337bar alkoholbedingt erheblich vermindert steue-rungsf344hige Verurteilte Ende Juli 1990 auf offener Stra337e eine Frau, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, und zerrte sie in ein Geb374sch; sie konnte ihm aber entkommen. Er wurde deshalb im Februar 1991 wegen versuchter Vergewalti-gung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Noch bevor die-se Strafe vollstreckt wurde, kam es Ende Juli 1991 zu einer neuerlichen sexuel- 3 - 5 - len Gewalttat. Der wiederum nicht ausschlie337bar alkoholbedingt erheblich ver-mindert steuerungsf344hige Verurteilte hatte sich mit einer Gruppe mehrerer s344mtlich alkoholisierter M344nner und Frauen, darunter auch die sp344ter Gesch344-digte, getroffen. Er veranla337te sie, sich mit ihm von der Gruppe zu entfernen, wobei sie sich von ihm auch k374ssen lie337. Als sie aber weitere sexuelle Hand-lungen ablehnte, brachte der Verurteilte sie zu Fall und erzwang durch Schl344ge ins Gesicht und unter der Drohung, ihr mit einem Stein auf den Kopf zu schla-gen, dass der Verurteilte den Oralverkehr an ihr aus374ben und mit den Fingern in ihre Scheide eindringen konnte. Er wurde deshalb im Juni 1992 wegen sexu-eller N366tigung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu drei Jahren und sechs Mona-ten Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 1995 verb374337te. 3. Obwohl nach den Feststellungen des Ursprungsurteils sowohl die for-mellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB als auch 226 worauf das Landge-richt allein abgestellt hat 226 die des Absatzes 3 der Vorschrift vorlagen, sah das Landgericht seinerzeit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab, da der Gef344hrlichkeit des Verurteilten aus aktueller Sicht erfolgreich dadurch ent-gegengewirkt werden k366nne, dass er in der Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB untergebracht werde (UA 18). Im Vollzug dieser durch das Landgericht ange-ordneten Ma337regel verweigerte der Verurteilte jedoch eine therapeutische Zu-sammenarbeit zunehmend, worauf die Strafvollstreckungskammer mit Be-schluss vom 12. August 2002 gem344337 247 67 d Abs. 5 StGB bestimmte, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Nach Abbruch des Ma337regelvollzugs lehnte der Verurteilte s344mtliche Behandlungs-angebote der Justizvollzugsanstalt, auch in Bezug auf seine Sexual- und Ge-waltproblematik, als f374r sich 204v366llig unangemessen223 (UA 24) ab. Der Verurteilte verb374337te die verh344ngte Strafe vollst344ndig bis zum 2. September 2004, verblieb aber weiterhin in Haft, nachdem das Landgericht am 1. September 2004 gem344337 4 - 6 - 247 275 a Abs. 5 StPO seine einstweilige Unterbringung in der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung angeordnet hatte. Zum Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat das Landgericht im ange-fochtenen Urteil im 334brigen folgende Feststellungen getroffen: 5 Ende Mai 2001 wurde der Verurteilte zur Vollstreckung der nach 247 64 StGB angeordneten Ma337regel in die Klinik ver-legt. Dort suchte er alsbald den Kontakt und die N344he zu Frau A., die erst seit kurzer Zeit als j374ngste Pflegekraft auf seiner Station besch344ftigt war. Der Verur-teilte kam h344ufig zu ihr ins Dienstzimmer, machte ihr Komplimente und kochte sogar f374r sie, wenn sie Nachtdienst hatte. Da sie noch jung und unerfahren im Umgang mit Patienten war, den Verurteilten sympathisch und attraktiv fand und sich von seinen Komplimenten geschmeichelt f374hlte (UA 19), unterhielt sie sich viel mit ihm und erz344hlte dabei auch von sehr pers366nlichen Umst344nden und durchaus auch sexualbetonten Gef374hlen, so dass 226 auch wenn sie dabei keine Hintergedanken hegte 226 m366glicherweise eine "knisternde Atmosph344re223 oder 204erotische Spannung223 entstand (UA 20). 6 Sp344testens Ende April 2002 beendete Frau A. diese "flirtive Situation" (UA 56) und ging auf Distanz zu dem Verurteilten. Dieser konnte mit ihrem R374ckzug jedoch nicht umgehen. Seine bisherige Zuneigung schlug jetzt in Hass und Aggression um (UA 21). Dies zeigte sich in Drohungen und massiven Be-leidigungen. So 344u337erte er noch Ende April 2002 zu dem Stationspsychologen, "wenn er entt344uscht werde, 374berlege er nur, wie er dem anderen schaden k366n-ne; er habe sich f374r jeden aus dem Team eine Strafe 374berlegt". Als der Verur-teilte wegen wiederholter Beleidigungen in den Kriseninterventionsraum verlegt wurde, fand man bei ihm ein Teppichmesser, welches er sich eigenm344chtig be- 7 - 7 - schafft hatte und das er dazu benutzen wollte, sich selbst oder gegebenenfalls andere Personen zu verletzen (UA 22). Zudem fanden sich bei seiner pers366nli-chen Habe die Adresse und Telefonnummer von Frau A. sowie "Briefe und Postkarten, in denen ein einseitiges, sehns374chtiges Verliebtsein in Frau A. zum Ausdruck kam" (UA 22). W344hrend eines Freigangs Anfang Juni 2002 traf er auf seinen fr374heren Bezugspfleger, dem gegen374ber er 344u337erte, er werde "das Team von der Station 7 D in zwei Jahren, wenn er rauskomme, 'niedermetzeln'; ganz besonders 205 Frau A. und 205 Frau N. werde er 374bel mitspielen" (UA 23). II. Das angefochtene Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Al-lerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 1 StGB bejaht. Jedoch sind die materiellen Vor-aussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan. 8 1. Das Landgericht hat zur Frage der Gef344hrlichkeit des Angeklagten die 344rztliche Direktorin am Zentrum f374r forensische Psychiatrie ( ) in , Dr. med. S. , sowie den 344rztlichen Direktor der Klinik in H. und Arzt f374r Psychiatrie, Psychotherapie und psycho-therapeutische Medizin, Prof. Dr. T. , als Sachverst344ndige geh366rt. Beide Sachverst344ndigen sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Verurteilten liege eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung vor, die aufgrund ihrer typischen Merkmale ma337geblich f374r das Bestehen eines Hanges im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB spreche. Beide Sachverst344ndigen sind ferner 374ber-einstimmend zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe nicht nur eine bestimmte, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte wieder sexuelle Gewalttaten begehen werde. F374r ein solches hohes Risiko k374nftiger Sexualde- 9 - 8 - likte spreche auch, dass der Verurteilte zur Sexualisierung von Alltagssituatio-nen und -beziehungen neige, erotische Signale nicht relativieren k366nne und Si-tuationen sexuell 374bersteigert interpretiere (UA 56). Dies habe sich insbesonde-re in dem Verhalten des Verurteilten in der Klinik in Bezug auf Frau A. gezeigt. Dadurch sei auch die auf das seinerzeit erstattete Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. Dr. Sch. gest374tzte Einsch344tzung des Land-gerichts Hagen in seinem Urteil vom 15. Februar 2001 widerlegt, wonach die Straftaten des Verurteilten "ma337geblich" auf seinen jahrelangen Missbrauch von Alkohol und den jeweils aktuell genossenen Alkohol zur374ckzuf374hren seien. Vielmehr sei nunmehr deutlich geworden, dass der Verurteilte auch unabh344ngig von einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation zu gleichen Verhaltensweisen wie bei seinen Sexualstraftaten neige und er somit unabh344ngig von einer aku-ten Alkoholisierung allein aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur gef344hrlich sei (UA 42). Davon ausgehend, hat das Landgericht die f374r die Anordnung der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung erforderlichen 204neuen Tatsachen223 in dem 204Verhalten des Verurteilten in der Klinik in in Bezug auf die Zeugin A.223 gesehen; 204denn dadurch (habe) sich gezeigt, dass er unabh344ngig von dem konstellativen Faktor einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation ge-f344hrlich ist223 (UA 42). Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 10 2. Allerdings ergeben sich vorliegend aus dem Vollzugsverhalten des Verurteilten in der Unterbringung nach 247 64 StGB gegen374ber dem Ausgangsur-teil 204neue Tatsachen" (vgl. zu diesem Begriff BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, und vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Senatsbeschl374sse vom 9. November 2005 11 - 9 - 226 4 StR 483/05 226 und vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05), die im Rahmen der Pr374fung der Voraussetzungen nach 247 66 b Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen k366nnen. Doch kommt den hierzu festgestellten Umst344nden weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher neuer Tatsachen zu, das erst den Weg zu der in 247 66 b StGB geforderten Gesamtw374rdigung des Verurteilten er-366ffnet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2005 226 4 StR 483/05). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, dass das Verhalten des Verurteilten in der Klinik auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweist, schwere Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen, wie sie die Annahme erheblicher neuer Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB voraus-setzt (BGH, Urteil vom 25. November 2005 226 2 StR 272/05). Insbesondere be-gegnet die auf die Gutachten der beiden geh366rten Sachverst344ndigen gest374tzte Wertung des Landgerichts, das Verhalten des Verurteilten gegen374ber Frau A. sei eine "Reinszenierung" seiner bisherigen, recht stereotyp verlaufenden Se-xualstraftaten (UA 43), durchgreifenden Bedenken. Zwar war das Verhalten des Verurteilten von Hass und Aggression gepr344gt, nachdem Frau A. Ende April 2002 zu ihm auf Distanz gegangen war. Auch k366nnen die von dem Verurteilten angedeuteten oder ausdr374cklich ausgesprochenen Drohungen unter Einbezie-hung des bei ihm vorgefundenen Teppichmessers 204neue Tatsachen223 von Ge-wicht im Sinne des 247 66 b StGB sein. Denn nach dem Willen des Gesetzge-bers sollen auch "wiederholte verbal-aggressive Angriffe" ebenso "wie die Dro-hung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen", als Ankn374pfungspunkt f374r eine weitere Pr374fung in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S. 12). Doch ist bei der Frage der Erheblichkeit immer in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit diese Umst344nde ihre Ursache nicht nur in der Voll-zugssituation haben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05). 12 - 10 - Insoweit h344tte das Landgericht hier ber374cksichtigen m374ssen, dass das Verhal-ten des Verurteilten eine nicht v366llig unverst344ndliche Reaktion auf die Zur374ck-weisung durch Frau A. darstellte, nachdem sie die "notwendige professionelle Distanz" au337er acht gelassen und durch diese "beruflichen Fehler" (UA 29) ma337geblich die "erotische Spannung" und die "Wunschfantasien" des Verurteil-ten (UA 20) mit verursacht hatte. Gegen die Wertung des Verhaltens des Verur-teilten als 204Reinszenierung223 seiner fr374heren Sexualstraftaten spricht schlie337lich, dass diesen nach den dazu im Urteil mitgeteilten Sachverhalten jeweils ein spontaner Entschluss des Verurteilten zur alsbaldigen Befriedigung seiner se-xuellen Bed374rfnisse zugrunde lag. Davon unterscheidet sich das monatelange 204werbende223, von gegenseitiger Sympathie getragene Verhalten des Verurteilten gegen374ber Frau A. grundlegend. Zudem hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, dass die Dro-hungen auch naheliegend Ausdruck der konkreten Gefahr sind, der Verurteilte werde seine im Vollzug ge344u337erten Drohungen auch in die Tat umsetzen (zur Bedeutung des Vollzugsverhaltens einschlie337lich des Auffindens verbotener Gegenst344nde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 226 2 StR 272/05). Auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten ergeben die Feststellungen im angefoch-tenen Urteil nicht, dass der Verurteilte etwa nur wegen der Situation im Vollzug an gewaltt344tigen 334bergriffen gegen374ber Frau A. oder anderen Personen gehin-dert gewesen w344re. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, schlie337en es je-denfalls aber nicht aus, dass der Verurteilte sehr wohl des 366fteren insbesondere auch mit Frau A. allein war, ohne dass jeweils andere Personen zu ihrem Schutz unmittelbar h344tten eingreifen k366nnen. Die Annahme des Landgerichts, zu einer tats344chlichen Anwendung von Gewalt durch den Verurteilten 226 wie bei seinen fr374heren Straftaten 226 sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich das Geschehen diesmal im Ma337regelvollzug und damit in einem 204gesch374tzten 13 - 11 - Raum223 abspielte (UA 43), stellt deshalb eine blo337e Vermutung zu Lasten des Verurteilten dar. Die Sache bedarf schon deshalb insgesamt neuer Pr374fung und Ent-scheidung. 14 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 15 1. Soweit das Landgericht mit den beiden geh366rten Sachverst344ndigen die Gef344hrlichkeit des Verurteilten als "allein aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruk-tur" und "unabh344ngig von einer akuten Alkoholisierung" bestehend angesehen hat (UA 42), liegt in diesen Umst344nden hier f374r sich noch keine f374r die Pr374fung der Voraussetzungen des 247 66 b StGB erforderliche 204neue Tatsache223. Zwar weicht die jetzige Beurteilung der Sachverst344ndigen, der sich das Landgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, von derjenigen im Ausgangsver-fahren insoweit ab, als danach das den Sexualdelikten des Verurteilten zu Grunde liegende Verhaltensmuster "prim344r" auf seiner dissozialen Pers366nlich-keitsst366rung beruhe, w344hrend eine akute Alkoholintoxikation nur ein zus344tzlich enthemmender, nicht aber per se der tatausl366sende Faktor sei (UA 44). Die Abweichung betrifft aber lediglich die Bewertung prognoserelevanter Ursachen der Sexualdelinquenz des Verurteilten, ohne dass damit neue Ursachen selbst zu Tage getreten w344ren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 226 4 StR 483/05). Die vom psychiatrisch-psychologischen Sachverst344ndigen zu verant-wortende Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung als solche stellt auch dann, wenn sie von einem der international gebr344uchlichen Klassifikationen (ICD oder DSM) erfasst wird, keine Tatsache dar; "nova" k366nnen sich immer nur auf die 16 - 12 - eine solche Diagnose begr374ndenden Ankn374pfungstatsachen beziehen (vgl. Se-natsbeschluss vom 12. Januar 2006 226 4 StR 485/05). Zudem weist das ange-fochtene Urteil selbst aus, dass auch die jetzige psychiatrisch-psychologische Beurteilung des Verurteilten nicht "neu" ist. Denn bereits der psychiatrische Gutachter im Ausgangsverfahren hatte bei dem Verurteilten eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung in Verbindung mit einer psychischen und Verhaltensst366-rung durch psychotrope Substanzen diagnostiziert (UA 17). Auch hatte der psy-chologische Sachverst344ndige F. in dem Strafverfahren beim Landgericht Arnsberg schon 1992 die Sexualdelinquenz des Verurteilten "ma337geblich" auf seine "dissozialen Interaktionsmuster" (UA 44) zur374ckgef374hrt, was der jetzigen Beurteilung der Sachverst344ndigen entspricht. 2. Eine ber374cksichtigungsf344hige 204neue Tatsache223 kann hier allerdings die Therapieverweigerung des Verurteilten sein, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung davon ausgehen konnte, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Senatsbe-schluss vom 9. November 2005 aaO). Im Rahmen der dadurch er366ffneten Ge-samtw374rdigung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 226 1 StR 482/05) darf der Tatrichter jedoch nicht allein auf eine derartige Verwei-gerungshaltung abstellen (BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750, 758; BGH 17 - 13 - NJW 2005, 2022). Vielmehr hat er dazu die Pers366nlichkeit des Verurteilten, sei-ne bisherigen Straftaten und seine Entwicklung bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung in den Blick zu nehmen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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