BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2006 ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied der Bande um St. und S. war. Bei der Unterst374tzung der Bandentaten hat er somit nicht als Mitglied der Bande gehandelt. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mit-glied der Bande' als ein besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, - 3 - 214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des 247 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass er durch die Anmietung einer Garage in M. und durch die Zulassung des Audi A 6 auf seinen Namen (UA S. 9) Beihilfe zu Diebstahlstaten geleistet hat, die Mitglieder der Bande um St. begangen haben. Den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entneh-men, dass 'Mitglieder der Bande um St. und S. - insgesamt mindestens 4 bis 5 Personen' - diese Fahr-zeuge entwendet haben. Auch die Annahme, die Fahrzeuge seien unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Vor-aussetzungen gestohlen worden, findet in den Urteilsgr374nden keine St374tze. Zudem hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung ausgef374hrt, es habe sich um eine Ban-de gehandelt, 'die die Diebst344hle begangen und organisiert hat bzw. an der anschlie337enden Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge mitgewirkt und davon profitiert hat' (UA S. 17). Deshalb h344tte auch die M366glichkeit der Er366rterung bedurft, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterst374tzten Hauptt344ter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewe-sen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder diese im Auftrag der Diebe abge-setzt haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208). Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgr374nde zudem offen, ob die - 4 - Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs be-reits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass inso-weit eine Strafbarkeit nur wegen Beg374nstigung in Betracht k344me (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33)." Dem tritt der Senat bei. 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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