BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393/06 vom 19. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 28 F344llen unter Einbeziehung einer viermonatigen Freiheits-strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 204Verbindung zu einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Pkw-Diebst344hlen verbunden hatte223, der die litauischen Staatsangeh366rigen St. und S. sowie weitere, nicht namentlich ermittelte T344ter angeh366rten. Im Juli 2005 beauftragte Sergej St. den Angeklagten, Hallen anzumieten, in denen Pkw zerlegt werden sollten. Der Angeklagte mietete zwei Hallen an und nahm dabei 204zu-mindest billigend in Kauf, dass dort von der Bande gestohlene Pkw unterge-stellt, bearbeitet und anschlie337end nach Polen im Ganzen oder in Einzelteilen 2 - 3 - ver344u337ert werden k366nnten.223 In der Zeit vom 11. August bis zum 27. Oktober 2005 entwendeten Mitglieder der Bande um Sergej St. 27 Pkw, von de-nen 26 in einer der beiden Hallen untergestellt und bearbeitet wurden, und ei-nen Lkw, mit dem Fahrzeugteile transportiert wurden. Weil seine litauischen Ansprechpartner einen Pkw mit deutscher Zulas-sung nutzen wollten, um nicht so h344ufig von der Polizei kontrolliert zu werden, veranlasste der Angeklagte den Mitangeklagten L. , den zwischen dem 13. Oktober und 20. Oktober 2005 entwendeten Pkw Audi A6 auf seinen Na-men zuzulassen. Dabei nahmen beide 204die deliktische Herkunft des Wagens223 billigend in Kauf. 3 2. Die Verurteilung h344lt insgesamt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte jeweils we-gen besonders schweren Bandendiebstahls gem344337 247 244 a Abs. 1 StGB verur-teilt worden ist, obwohl er nach den Feststellungen lediglich 204Verbindung223 zu der Bande um Sergej St. hatte. Dass er auch Mitglied der Bande war, ist dagegen nicht festgestellt. Bei der Unterst374tzung der Bandentaten handelte er mithin nicht als Mitglied der Bande (zur Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen vgl. BGHSt 47, 214, 216 ff.). Da das Tatbestandsmerkmal 204als Mitglied einer Bande223 als ein besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt aaO S. 216 m. N.), findet der qualifizierte Tatbestand des 247 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Dies hat das Landgericht zwar bei der Strafzumessung ber374cksichtigt, denn es hat die Einzelstrafen nicht dem Strafrahmen des 247 244 a Abs. 1 StGB entnom-men, sondern dem gem344337 247247 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten 5 - 4 - Strafrahmen des 247 243 Abs. 1 StGB. Das Fehlen eines besonderen pers366nli-chen Merkmals im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB f374hrt aber nicht zu einer blo337en Verschiebung des Strafrahmens, sondern zu einer Verschiebung des Tatbe-stands (vgl. M374nchKommStGB/Joecks 247 28 Rn. 53 m. N.), so dass ein Tatbetei-ligter, der ein strafsch344rfendes pers366nliches Merkmal nicht aufweist, nur der Beteiligung an dem Grunddelikt schuldig zu sprechen ist (vgl. BGH StV 1994, 17; BGHR StGB 247 28 Abs. 2 Merkmal 1). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen k344me daher nur eine Verurteilung des Angeklagten jeweils we-gen Beihilfe zum Diebstahl in Betracht. b) Der Senat kann den Schuldspruch jedoch schon deshalb nicht ent-sprechend 344ndern, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass der Angeklag-te durch die Anmietung der beiden Hallen und durch seine Beteiligung an der Zulassung des Audi A 6 auf den Mitangeklagten L. Beihilfe zu Dieb-stahlstaten geleistet hat, die von Mitgliedern der Bande um Sergej St. begangen wurden. Durch die Beweisw374rdigung ist zwar hinreichend belegt, dass die in den Urteilsgr374nden genannten Kraftfahrzeuge ihren Besitzern ge-stohlen worden sind und dass 26 Pkw in einer der beiden vom Angeklagten an-gemieteten Hallen untergestellt waren, dort zerlegt und die Fahrzeugteile ab-transportiert wurden. Nicht entnehmen l344sst sich den Urteilsgr374nden aber, wor-auf das Landgericht die Feststellung st374tzt, dass 204Mitglieder der Bande um St. und S. - insgesamt mindestens 4 bis 5 Personen223 - diese Fahrzeuge entwendeten. Auch die Annahme, die Fahrzeuge seien unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen gestohlen worden, fin-det in den Urteilsgr374nden keine St374tze. Die Revision beanstandet dies zu Recht, zumal das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung ausge-f374hrt hat, es habe sich um eine Bande gehandelt, 204die die Diebst344hle begangen und organisiert hat bzw. an der anschlie337enden Verwertung der gestohlenen 6 - 5 - Fahrzeuge mitgewirkt und davon profitiert hat223 (UA 17). Der Er366rterung bedurft h344tte deshalb auch die M366glichkeit, dass die vom Angeklagten durch die An-mietung der Hallen unterst374tzten Hauptt344ter nicht die Diebe der Fahrzeuge wa-ren, sondern sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafften oder diese im Auftrag der Diebe absetzten, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 208). Soweit es die Mitwirkung des Angeklagten an der Zulassung des Audi A6 auf den Mitangeklagten L. betrifft, lassen die Urteilsgr374nde zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Zusage dieser Hilfeleistung bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Beg374nstigung in Betracht k344me (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33). 7 c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Beurteilung der Konkurrenzen. Wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterst374tzungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet, liegt nur eine Beihilfe im Sinne des 247 52 StGB vor. Demgegen374ber ist Tatmehrheit nach 247 53 StGB anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere Taten unterst374tzt werden (vgl. BGH NStZ 2000, 83; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. Vor 247 52 Rn. 11). Auf Grundlage der 8 - 6 - bisherigen Feststellungen k344me daher nur die Annahme dreier rechtlich selb-st344ndiger Taten in Betracht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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