BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393/07 vom 4. September 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 18. Januar 2007 a) im Ma337regelausspruch dahin erg344nzt, dass der F374hrerschein des Angeklagten eingezogen wird, b) im Ausspruch 374ber die zweite Gesamtstrafe dahin berichtigt, dass die in dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 - Aktenzeichen: 2020 Js 59807/02 - 7 Ns 226 verh344ngte Strafe einbezogen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Ma337regelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu erg344n-zen, dass der F374hrerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlech-terungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gem344337 247 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168, 178). 1 - 3 - 2. Dar374ber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die R374ge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der Urteilsgr374nde (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen ge-f344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr f374r schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht inso-weit zutreffend verwendete Tenorierung 204wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr und Betrugs in zwei F344llen223 bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgr374nde] wegen einer Straftat nach 247 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend in zwei F344llen wegen Betruges [hier: F344lle II. 1. d) und e) der Urteilsgr374nde] verurteilt worden ist. Demgem344337 hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der Urteilsgr374nde auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. UA S. 42). 2 3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite Ge-samtstrafe gem344337 247 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Ur-teilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA S. 15, 42). Dies entspricht auch der verk374ndeten Urteilsformel (vgl. PB S. 161). Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt. 3 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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