BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 19. Januar 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen gewerbsm344337iger Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird, b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass "Ersatzanspr374che der Verletzten einer Verfallsan-ordnung gem344337 247 73 StGB" entgegenstehen und "dem Wert-ersatzverfall gem344337 247 73 a StGB" ein Betrag von 37.520,18 200 entspricht. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in zw366lf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge lediglich in dem aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich um zw366lf selbst344n-dige Hehlereitaten, die zueinander in Tatmehrheit stehen, wird durch die Fest-stellungen nicht hinreichend belegt. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgef374hrt: 2 204Die von der Kammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beur-teilung h344lt indes revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. Dass die Diebesbeute aus zw366lf Einbruchsdiebst344hlen stammt, begr374n-det f374r sich allein noch keine zw366lf Hehlereitaten. Erwirbt der T344ter jeweils mehrere aus einer oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur eine Hehlerei vor (Se-nat, NStZ-RR 2005, 236; BGH, Beschluss vom 05. Mai 1998 226 5 StR 157/98; vgl. auch BGH, wistra 2003, 99, 100 entsprechend zur Absatzhilfe). Aus den Feststellungen ergeben sich keine hin-reichend konkreten Anhaltspunkte daf374r, dass das zur Weiterver-wertung der Beute begr374ndete Herrschaftsverh344ltnis des Ange-klagten in mehreren, sich unmittelbar an die Diebstahlstaten an-schlie337enden rechtlich selbst344ndigen Taten erfolgte. Angesichts der mehrfachen Diebstahlstaten in einer Nacht beziehungsweise in aufeinander folgenden N344chten, liegt dies auch fern. 205 Da in-folge des Zeitablaufs und des Umstandes, dass ausschlie337lich Zi-garetten entwendet und weiterver344u337ert wurden, insoweit keine erg344nzenden Feststellungen zu erwarten sind, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit eine Mehrzahl von (rechtlich selb-st344ndigen) Hehlereitaten des Angeklagten ergeben k366nnte, ist zu-gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die aus den zw366lf Vortaten stammende Tatbeute in mehreren Teilakten in Be-sitz genommen und weiterver344u337ert hat, die eine Tathandlung im Rechtssinne darstellen. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Einzelaktivit344ten des Angeklagten als eine Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB steht der Annahme der Gewerbsm344337igkeit nicht entgegen (vgl. BGHR 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsm344337igkeit 1). - 4 - Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der gest344ndige Angeklagte anders und erfolgrei-cher als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 205 Mit der Annahme von nur einer Tat entfallen die festgesetzten Einzelstrafen. Die Strafzumessungserw344gungen sind f374r sich ge-nommen rechtsfehlerfrei. Auf dieser Grundlage kann in entspre-chender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH, NStZ 1996, 383, 384 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2007 226 4 StR 220/07). Die ge344nderte konkurrenzrechtliche Bewertung l344sst den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unber374hrt. Es kann deshalb ausgeschlos-sen werden, dass die Kammer bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte, zumal sie sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe ma337geblich am Gesamtwert der verhehlten Die-besbeute orientiert hat (UA S. 21).223 Dem stimmt der Senat zu. 3 2. Der Ausspruch nach 247 111i Abs. 2 StPO h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 Satz 3 StPO die H344rtevorschrift des 247 73c StGB gepr374ft hat, obwohl dies nach den festgestellten pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Angeklagten geboten gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 226 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 111i Rn. 8). Da die 4 - 5 - dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechts-fehler nicht ber374hrt sind, k366nnen sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widerspre-chen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy