ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR393.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393 / 1 7 vom 9. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 9. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 10. April 2017 im Strafausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten be waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit B etäubungsmitteln in drei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung mater i- ellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. S o- weit die Revision eine Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen begehrt , ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 1. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksic h- n- H insichtlich der Tat II. 4 der Urteilsgründe hat sie als stra f- selber Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung e ingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vort eil ve r- spricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom 31. August 2017 4 StR 297/17, NStZ - RR 2017, 345). Ferner begegnet es dur chgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 4 S tR 532/10, aaO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägu n- gen des Landgerichts bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesam t- strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies gilt, da sich die Urteilsgründe nich t dazu verhalten, ob die Strafkammer vom Strafrahmen des 2 3 4 5 - 4 - § 29 Abs. 1 BtMG oder des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen ist, auch für die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe. Die durch den Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlich en Festste l- lungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in W i- derspruch stehende Feststellungen bleiben möglich. 2. Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 1 StR 697/95 (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom 24. April 2003 3 StR 369/01 (insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt). Franke Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu u n- terschreiben. Franke Bender Feil cke 6 7
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