ECLI:DE:BGH:2018:251018B4STR393.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 393 / 1 8 vom 25. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 25. Oktober 201 8 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.8. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefäh r- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang eklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen G efährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzl ichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; bb) die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die ve r- hängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Ange klagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls, Diebstahls in fünf Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätz - licher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinhei t mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ih m vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergege n richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel führt zu einer Verfahrens einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs und einer Anrechnungsentsche i- dung; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in dem Fall II.8. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahren s- ökonomischen Gründen ein, da die bisher getroffenen Feststellungen die A n- nahme einer Vor fahrtverletzung im Sinne des § 3 15c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten. Der Senat fasst nach dieser Verfahrens einstellung den Schuldspruch neu. 2. Ferner war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrec h- nung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. En t- gegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier 1 2 3 4 - 4 - erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGH, Beschluss vom 12. Sept ember 2012 5 StR 409/12 mwN ). 3. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, je einer Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von einem Jahr sowie einer weiteren Einzelstrafe von zehn M onaten aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr eine gering e- re Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate verhängt hätte. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 5
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