BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 4 StR 394/01 vom 19. März 2002 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojan oviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 19. März 2002 b e - schlossen: Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberli e - genden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ei n - fährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begang e - nen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO - Wenden auf einer Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt. - 3 - Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der Autobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nac h - dem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331 Kraftfahrstraûe passiert hatte, nherte er sich zwei rechts- und linksseitig der B 12 befindlichen Parkpltzen, welche bogenförmig zur B 12 angelegt sind. Einfahrt und Ausfahrt der Parkpltze liegen wechselseitig genau gegenber. Der Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einer Zigarettenpause stellte er fest, daû er sich verfahren hatte. Er entschloû sich zur Rckfahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe. Zu diesem Zweck fuhr er an der Ausfahrt des Parkplatzes auf der B 12 nicht nach rechts in Richtung Kau f - beuren weiter, sondern berquerte die B 12, um in den gegenberliegenden Parkplatz einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroff e - ne seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe fort. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsb e - schwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rgt. 2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaûte Bayerische Oberste Lande s - gericht beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegrndet zu verwerfen. Das Amtsgericht habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein ve r - botswidriges Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO gewertet. Der Betroffene habe die Kraftfahrstraûe durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenen Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei Autoba h - nen, noch zur Kraftfahrstraûe gehöre. Wenden im Sinne der Straûenverkehr s - ordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspr e - che daher allgemeiner Auffassung, daû ein verbotenes Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter - 4 - Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. Nichts a n - deres knne gelten, wenn das Fahrmanver unter Benutzung zweier gege n - berliegender Parkpltzen durchgefhrt werde. Wesentliche Merkmale des Wendens, nmlich das vorbergehende Querfahren und die hieraus erwac h - sene besondere Gefahr fr den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen Verkehrsvorgang gegeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2000 2 Ss 325/00 (NZV 2001, 179 = VRS 99, 376 = DAR 2000, 585) gehindert. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zwar im Ansatz ebenfalls davon aus, daû durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Par k - platz die Kraftfahrstraûe nicht vllig verlassen werde, da dieser, ebenso wie bei Autobahnen, noch zur Straûe gehre. Es hat jedoch ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO fr den Fall verneint, daû bei dem Fahrvorgang zwei gegenberliegende Parkpltze benutzt werden. Die mit einem solchen Fah r - manver verbundene Gefahr sei nmlich nicht vergleichbar mit den Gefh r - dungsmomenten, die eine Fahrtrichtungsnderung um 180 Grad auf einer oder zwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspr u - chendes Überqueren der Fahrbahn vor. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb mit Beschluû vom 8. August 2001 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in NZV 2001, 526 = VRS 101, 305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Entscheidung ber folgende Rechtsfrage vorgelegt: - 5 - Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe im Sinn des § 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstr a - ûe unter Einbeziehung von zwei gegenberliegenden Par k - pltzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt? 3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlieûen: Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe im Sinne von § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraûe unter Einbeziehung von zwei gegenberli e - genden, rumlich von der Fahrbahn getrennten und jeweils mit Ein- und Ausfahrten versehenen Parkpltzen sein Fah r - zeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt. Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs Wenden auf einer Kraftfahrstraûe in § 18 Abs. 7 StVO und damit eine Rechtsfrage. Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Bayerische Oberste Landesgericht kann im Vorlegungsfall nicht ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO annehmen und die Rechtsbeschwerde, wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden - 6 - Grnden der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen. Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im wesentl i - chen gleichgelagert: In beiden Fllen ist der Betroffene zunchst von der Kraftfahrstraûe in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat di e - sen durchfahren, sein Fahrzeug sodann ber dessen Ausfahrt unter Überqu e - ren der Kraftfahrstraûe in die gegenberliegende Einfahrt des links gelegenen Parkplatzes gelenkt und diesen schlieûlich ber die Ausfahrt entgegen seiner ursprnglichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser fr die Entscheidung maûgebliche Fahrvorgang wird jedoch in der Vorlegungsfrage nicht hinre i - chend konkretisiert. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt prz i - siert und neu gefaût: ªLiegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraf t - fahrstraûe unter Einbeziehung von zwei gegenberliegenden Parkpltzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daû er z u - nchst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfhrt, di e - sen durchfhrt, sein Fahrzeug sodann ber dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraûe in die Einfahrt des g e - genberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen ber die Ausfahrt entgegen seiner ursprnglichen Fahrtrichtung wieder verlût?º - 7 - III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschluûfo r - mel ersichtlich. 1. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber weder in der Straûenverkehrsor d - nung noch in der amtlichen Begrndung hierzu nher definiert. Nach allgeme i - ner Auffassung ist hierunter der ± willentlich gesteuerte ± Verkehrsvorgang zu verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235; 31, 71, 74; Hentschel, Straûenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Jani s - zewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.). 2. Ein ªWendenº im Sinne der Straûenverkehrsordnung setzt danach voraus, daû die Richtungsnderung auf derselben Straûe erfolgt. Eine Definit i - on des Begriffs ªStraûeº bzw. ihrer Bestandteile enthlt die Straûenverkehr s - ordnung indes ebenfalls nicht. a) Das vorlegende Gericht knpft insoweit - ebenso wie das Oberla n - desgericht Stuttgart - ersichtlich an den im Straûen- und Wegerecht geltenden Straûenbegriff an (vgl. auch BayObLG VRS 58, 154): Danach gehren neben dem eigentlichen Straûenkrper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen s o - wie bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem auch Tankstellen, Raststtten und Parkpltze zur ªStraûeº (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs. 1 FStrG). Die Maûgeblichkeit des straûenrechtlichen Straûenbegriffs fr die Beurteilung der Frage, ob die Richtungsnderung auf derselben Straûe erfolgt und damit ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vorliegt, entspricht - 8 - ± soweit ersichtlich - der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung (vgl. nur Hentschel aaO § 18 Rdn. 14; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Hierbei wird die fr Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststtten und Parkpltze) an Bu n - desautobahnen geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 FStrG auf Kraftfahrstr a - ûen bertragen. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einer frheren Entscheidung ausgesprochen, daû ein verbotswidriges Wenden auf einer Kraftfahrstraûe gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung e i - nes rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = VRS 62, 143 = DAR 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das OLG Koblenz (12. Zivi l - senat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtungsnderung durch Einbeziehung eines aus der ursprnglichen Fahrtrichtung gesehen links von der Kraftfahrstraûe gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war (OLG K o - blenz NZV 1992, 406). b) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit da r - ber, daû ein ªWendenº nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Ric h - tungsnderung die Straûe vollstndig verlassen hat (vgl. Hentschel aaO § 9 Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). Gegen §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstût danach nicht, wer von der Kraftfahrstraûe (nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995, 200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschlieûende, nicht zum ffentlichen Verkehr freigegebene Flche (OLG Dsseldorf DAR 1983, 90) einfhrt oder von der Straûe in eine Grundstckseinfahrt einbiegt (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Kln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9 - 9 - Abs. 5 StVO) und anschlieûend entgegen der ursprnglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzt. c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage, ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesaut o - bahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaût war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflchen einbezog, die straûenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrc k - lich abgestellt. 3. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Ein Wenden im Sinne des § 18 Abs.7 StVO ist im Vorlegungsfall nicht gegeben. a) Der Begriff der Straûe des Straûen- und Wegerechts stellt kein tau g - liches Abgrenzungskriterium dafr dar, ob ein Verkehrsverhalten als Wenden im Sinne der Straûenverkehrsordnung zu qualifizieren ist. Aufgabe des Straûenrechts ist die Regelung der Rechtsverhltnisse an den ffentlichen Straûen; es befaût sich daher insbesondere mit der Widmung, Umstufung und Einziehung ffentlicher Straûen, mit der Straûenbaulast sowie mit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem Str a - ûenverkehrsrecht soll hingegen die Teilnahme am Straûenverkehr, vor allem dessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewhrleistet werden (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 1280, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bereits der unte r - schiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, daû der (weite) Straûenbegriff des Straûenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einer Vorschrift des Straûenverkehrsrechts zugrundegelegt werden kann. - 10 - aa) Dem entspricht, daû fr Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststtten und Parkpltze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflchen die strengen Regeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschrnkt gelten (vgl. hierzu z.B. OLG Dsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booû; OLG Frankfurt VRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994, 15 m. abl. Anm. Booû; Jger in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 StVO Rdn. 6; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8 StVO) auf einem Parkplatz oder einer Raststtte entspricht gerade der Zwec k - bestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort regelmûig das Wenden und Rckwrtsfahren (§ 18 Abs. 7 StVO) nicht nur zulssig, sondern unter U m - stnden fr einen reibungslosen Betrieb unerlûlich sein. bb) Die bertragung des straûenrechtlichen Straûenbegriffs auf den Begriff des Wendens im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO fhrt auch zu Ungereim t - heiten, wenn in den Verkehrsvorgang Verkehrsflchen miteinbezogen werden, die zwar straûenrechtlich Bestandteil der Kraftfahrstraûe sind, nicht aber den eigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden Schnellverkehrs dienen. Ve r - lût ein Kraftfahrer vollstndig die Kraftfahrstraûe, indem er zum Beispiel in einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfhrt, und setzt er sodann aus diesem herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Fhrt er dasselbe Fahrmanver unter Einb e - ziehung eines oder zweier Parkpltze unter Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als ve r - botswidriges Wenden angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht se i - ne Auffassung maûgeblich darauf sttzt, daû auch bei einem solchen Ve r - kehrsvorgang ªwesentliche Merkmale des Wendens, nmlich das vorberg e - - 11 - hende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr fr den Schnellverkehrº gegeben seien, gilt dies - regelmûig in noch hherem Maûe ± auch fr das Aus- und Querfahren aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht ohne weiteres einsichtig ist auch, daû das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlegungsfall wegen der besonderen Gefhrlichkeit des Querfahrens ein Wenden bejaht, andererseits jedoch einen Verstoû gegen § 18 Abs. 7 StVO in einem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine Kraftfahrstraûe von einer Einfahrt zur gegenberliegenden Ausfahrt ªlediglichº berquert hat (vgl. BayObLG NStZ-RR 1996, 214 = VRS 91, 307). b) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO ist ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe vielmehr nur dann gegeben, wenn die Änderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollstndig auf den hinter den Zeichen 331 (Kraftfahrstraûen) befindlichen Fahrbahnen ei n - schlieûlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zug e - hrigen Verkehrsflchen wie Beschleunigungs-, Verzgerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt. aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraûen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daû ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 233, 235). Die fr das Verbot maûgebenden Gefahren ergeben sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heiût aus dem berqueren der Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO). Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die ± regelmûig schnelle - Abfolge nicht in den Fluû des Schnellverkehrs passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanver auf engem Raum begrndet wird (vgl. i n - soweit auch OLG Stuttgart NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben, - 12 - wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem berqueren der Fahrstreifen vollstndig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in den Fahrvorgang auch Verkehrsflchen, wie etwa Beschleun i - gungs-, Verzgerungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die j e - denfalls mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahme vermindert die spezifische Gefhrlichkeit des Wendens nicht grundlegend. Werden dagegen ± wie im Vorlegungsfall ± fr den Fahrvorgang zwei gege n - berliegende Parkpltze einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaliges Ein- und Ausfahren in und aus den beiden Parkpltzen verbunden mit einem berqueren der Fahrbahn vor. Insoweit ist die Situation verkehrsrechtlich ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ± auch der des vorlegenden Gerichts - ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO zu qualifizierenden Fllen, in denen vor der Richtungsnderung die Str a - ûe vollstndig verlassen worden ist. bb) Der Senat verkennt nicht, daû das Kreuzen einer Kraftfahrstraûe ± je nach den rtlichen Verhltnissen - ebenfalls mit hohen Gefahren fr den dort stattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zustndigen Straûe n - verkehrsbehrde bleibt es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, unbenommen, dem berqueren der Fahrbahn durch entspr e - chende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im Vorlegungsfall htten etwa die fr den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch eine durchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an den Parkplatzausfahrten das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht we r - den knnen. Verstûe hiergegen knnen als Ordnungswidrigkeiten geahndet - 13 - werden (§§ 41 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG). Eines Rckgriffs auf § 18 Abs. 7 StVO bedarf es nicht. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann BGHSt: ja BGHR: ja Verffentlichung: ja StVO § 18 Abs. 7 Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraûe im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraûe unter Einbeziehung von zwei gegenberliegenden Parkpltzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bish e - rigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daû er zunchst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfhrt, diesen durchfhrt, sein Fahrzeug sodann ber dessen Ausfahrt unter berqueren der Kraftfahrstraûe in die Ei n - fahrt des gegenberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen ber die Ausfahrt entgegen seiner ursprnglichen Fahrtrichtung wieder verlût. BGH, Beschluû vom 19. Mrz 2002 - 4 StR 394/01 - I. Amtsgericht Kaufbeuren II. Bayerisches Oberstes Landesgericht
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