BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 394/03 vom25. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 beschlos-sen:1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen dieKostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Mühl-hausen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten An-geklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegenwendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigenBeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Ange-klagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mitder Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhand-lung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Ko-stenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch da-von auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war(vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brun-ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davonGebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zubeanstanden. - 3 -Der Angeklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2Satz 1 JGG) besteht keine Veranlassung.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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