BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 394/03 vom25. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Kuckein,Athing,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteildes Landgerichts Mühlhausen vom 17. Februar 2003,auch soweit es den Mitangeklagten E. betrifft, in denSchuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:a) der Angeklagte P. der versuchten räuberischen Erpressung, des erpresserischen Menschenraubsin Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfah-rer sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-bung,b) der Mitangeklagte E. der versuchten räuberi- schen Erpressung, des erpresserischen Menschen-raubs sowie der versuchten Nötigung in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe-raubung.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchter räuberi- scher Erpressung und Sachbeschädigung (Tat vom 3.2.2000), erpresserischenMenschenraubs in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (Tat vom5.2.2000), Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegenFreiheitsberaubung (Tat vom 28.2.2000) zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten E. , der kein Rechts- mittel eingelegt hat, hat es wegen versuchter räuberischer Erpressung (Tatvom 3.2.2000), erpresserischen Menschenraubs (Tat vom 5.2.2000), Nötigungin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberau-bung (Tat vom 28.2.2000) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaus-setzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte P. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts rügt.Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage die Verfolgung der Tatvom 3. Februar 2000 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der ver-suchten räuberischen Erpressung beschränkt.Nach dieser Beschränkung hat die Revision nur in dem aus der Urteils-formel ersichtlichen geringen Umfang zum Schuldspruch Erfolg; im übrigen istsie unbegründet.1. Die Verfahrensrügen sind, soweit Aufklärungsmängel beanstandetwerden, unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem sind sie - wieauch die Rüge, der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines gerichtsmedizini- - 5 -schen Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden - unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.2. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.a) Im Hinblick auf die Tat vom 28. Februar 2000 hat der Senat denSchuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seinerAntragsschrift vom 10. September 2003 (die Nötigung tritt hinter der Freiheits-beraubung zurück, der Versuch der Nötigung zur Rücknahme der Strafanzeigesteht in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsbe-raubung) dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn derAngeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer alsgeschehen verteidigen können. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357StPO auch auf den Mitangeklagten E. zu erstrecken (vgl. BGH bei KuschNStZ 1997, 379).b) Der Erörterung bedarf im übrigen nur die rechtliche Würdigung derTat vom 5. Februar 2000.aa) Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte hatte aus einer Lieferung von Rauschgift gegen TonyM. eine "Forderung" von 250 DM. Er wußte, daß er auf das Geld keinenAnspruch hatte, versuchte aber dennoch, es von M. "einzutreiben". Am5. Februar 2000 "verbrachten" der Angeklagte P. und der Mitangeklagte - 6 -E. den Tony M. , der nicht zahlen konnte, in den mitgebrachten Pkw,um M. "in eine fremde Umgebung zu fahren und damit den Druck zurBegleichung der Schulden zu erhöhen". Durch den ausgeübten Zwang sollteM. aus Angst um sein körperliches Wohl der Zahlungsforderung des An-geklagten umgehend nachkommen (UA 29). Während der Mitangeklagte dasFahrzeug steuerte, saß der Angeklagte mit M. auf der Rücksitzbank. Erredete auf ihn ein; dann schlug er ihm mit der Faust ins Gesicht, "um seineForderung nach Zahlung weiter zu verstärken". Durch die Schläge erlitt derGeschädigte ein Hämatom am linken Auge. Als der Mitangeklagte E. denPkw in unbewohnter Umgebung anhielt und zusammen mit dem Angeklagtenden M. aus dem Auto zog, konnte dieser fliehen und bei der Polizei Anzei-ge ) Die Jugendkammer hat dieses Verhalten - soweit es den Angeklag-ten P. betrifft - als erpresserischen Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB) inTateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)gewürdigt. Den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB hat es dadurch als erfülltangesehen, daß der Angeklagte den in das Fahrzeug verbrachten Geschä-digten während der Fahrt geschlagen habe, dies einen Angriff mittels Gewaltauf einen Mitfahrer darstelle, mit dem Angriff die besonderen Verhältnisse desStraßenverkehrs ausgenutzt worden seien, weil der Geschädigte in dem fah-renden Pkw keine Möglichkeit gehabt habe, sich dem Angriff zu entziehen, undder Angeklagte die Schläge zur Begehung einer räuberischen Erpressung,nämlich deshalb eingesetzt habe, um den Geschädigten zur Zahlung von Geldzu veranlassen, auf das er rechtlich keinen Anspruch gehabt habe. - 7 -cc) Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erkennen:(1) Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs liegt vor, weilder Angeklagte - gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten E. den Ge-schädigten M. entführt hat, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu ei-ner Erpressung auszunutzen (§ 239 a Abs. 1 StGB). Dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,daß zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung einfunktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHR StGB § 239 aAbs. 1 Erpressung 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 4 f.). Mit demEntführen in erpresserischer Absicht war die Tat vollendet (vgl. BGH, Urteilvom 3. Juni 1997 1 StR 188/97; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn.9).(2) Tateinheitlich zu § 239 a Abs. 1 StGB liegt auch ein räuberischerAngriff auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) vor:Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. November2003 - 4 StR 150/03 - (= StraFo 2004, 65; zur Veröffentlichung in BGHSt be-stimmt) im einzelnen ausgeführt hat, erachtet er eine - enger als bisher - amSchutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB ori-entierte Auslegung der Vorschrift für geboten. Ausgehend von der Zielrichtungder Strafvorschrift, neben individuellen Rechtsgütern den Schutz der Sicherheitdes Kraftfahrverkehrs auf den Straßen zu bezwecken, erfaßt der Tatbestandals taugliche Tatopfer nur den Führer oder den Mitfahrer eines Kraftfahr-zeugs. Erforderlich ist, daß das Opfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. - 8 -bei Verüben des Angriffs, hat. Das war hier noch nicht gegeben, als der Ge-schädigte in das Fahrzeug "verbracht" wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar einAngriff auf seine Entschlußfreiheit vor; M. war aber noch nicht "Mitfahrer".Im Fahrzeug, während der Fahrt, war er jedoch "Mitfahrer" und damit taugli-ches Angriffsziel im Sinne des § 316 a StGB, auch wenn er sich unfreiwillig indem Pkw befand. Hier verübte der Angeklagte zur Begehung der räuberischenErpressung einen neuen Angriff gegen den Geschädigten, und zwar diesmaldurch Gewalt gegen seinen Körper mit der Gefahr einer nicht nur unerhebli-chen Verletzung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war dieserAngriff auf den "Leib" des Mitfahrers tatbestandsmäßig im Sinne des § 316 aAbs. 1 StGB (enger und nur auf den ersten Angriff außerhalb des Fahrzeugsabstellend: BGH StV 2002, 362 f. und 363). Ob auch die konkludent im Fahr-zeug erfolgte fortdauernde Nötigung zum Mitfahren als Angriff auf den Ge-schädigten anzusehen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.Rechtsfehlerfrei hat die Jugendkammer auch belegt, daß der Angeklagtedie besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat; denn derwährend des gesamten Tatgeschehens zur Flucht entschlossene Geschädigtehatte in dem fahrenden Fahrzeug keine Möglichkeit, sich dem Angriff zu ent-ziehen, ohne sich selbst und möglicherweise auch andere Verkehrsteilnehmer etwa durch Öffnen der Tür, Ziehen der Handbremse o.ä. - zu gefährden. Erwar deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs (vgl. hierzu die Senatsbe-schlüsse vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03 - und vom 2. Dezember 2003- 4 StR 471/03).Mit dem Verüben des Angriffs war das Delikt vollendet (vgl. Sowada inLK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 46). Für die Tatbestandsvollendung ist es unerheb- - 9 -lich, daß das Raubdelikt erst später - außerhalb des Fahrzeugs - vollendetwerden sollte (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26.Aufl. § 316 a Rdn. 7). Es genügt, daß der Täter im Zeitpunkt des Angriffs denEntschluß zu einer in ihren wesentlichen Zügen bestimmten Tat, die die Merk-male einer Raubtat (hier: einer räuberischen Erpressung) erfüllt, gefaßt hatte(BGH NStZ 1997, 236, 237). Das war hier der Fall.3. Die geringfügige Änderung der Schuldsprüche wirkt sich auf dieStrafen nicht aus. Der Senat kann ausschließen, daß die Jugendkammer - beiim wesentlichen unverändertem Schuldgehalt der Taten - niedrigere Strafen alsdie von ihr für erzieherisch geboten erachteten Jugendstrafen festgesetzt hätte.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der ge-ringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweisevon den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch eine Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109Abs. 2 Satz 1 JGG ist nicht veranlaßt.Tepperwien Kuckein Athingnrnn "!#
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