BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/07 vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. September 2007 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. No-vember 2006 wirksam zur374ckgenommen ist. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der nach Ma337gabe des 247 346 Abs. 2 StPO zul344ssige Antrag auf gericht-liche Entscheidung ist nicht begr374ndet, da der Angeklagte seine Revision wirk-sam zur374ckgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift ausgef374hrt: 1 "Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007 durch seinen Verteidiger ... wirksam zur374ckgenommen. Der Verteidiger war zur Rechtsmittelr374cknahme erm344chtigt. Dies ergibt sich schl374ssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi-gers mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2007. F374r die gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdr374ckliche Erm344chtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch m374ndlich erteilt werden kann (BGH, Be-schluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der R374cknahmeerkl344rung gef374hrt - 3 - werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidi-gers. Die R374cknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahl-verteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)". Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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